[1] Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 SGB VII). Spätestens nach 3 Jahren ist die vorläufige Entschädigung in Rente auf unbestimmte Zeit umzustellen.
[2] Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
[3] Die Gesamtvergütung stellt eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Rentenaufwandes dar. Der Abfindungsbetrag ist deshalb bis zum Ende des (in der Zukunft liegenden) Monats abzurechnen, in dem der Prognose zu Folge die Rentenberechtigung voraussichtlich wegfallen wird (§ 75 SGB VII).
[4] Sowohl die Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62 SGB VII) als auch die Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII) sind als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten. Da aber Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte nur insoweit zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen, soweit diese den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG überschreiten, gilt diese Einschränkung ebenso bei der Rente als vorläufige Entschädigung sowie der Abfindung daraus.
Beispiel 7 – Rente als vorläufige Entscheidung nach § 62 SGB VII
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 30 v.H. |
Monatsbetrag der Versichertenrente |
600,00 EUR |
Monatsbetrag der Grundrente nach § 31 BVG beim GdS von 30 |
146,00 EUR |
Differenzbetrag |
454,00 EUR |
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 454,00 EUR monatlich zu zählen. |
Beispiel 8 – Abfindung mit einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 40 v.H., vorläufige Abfindung für einen Zeitraum von 3 Jahren im Februar 2018 |
Jahresbetrag der Versichertenrente |
11.200,00 EUR |
Abfindungssumme (11.200,00 EUR x 3 Jahre) |
33.600,00 EUR |
Jahresbetrag der Grundrente nach § 31 BVG beim GdS von 40 (Grundrente aus Februar 2018 wird zugrunde gelegt) |
2.316,00 EUR |
Grundrentenbetrag nach § 31 BVG im Abfindungszeitraum |
6.948,00 EUR |
Differenz Abfindung Verletztenrente und Grundrente im Abfindungszeitraum |
26.652,00 EUR |
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist einmalig ein Betrag von 26.652,00 EUR zu zählen. |