[1] Sofern im Anschluss an den Leistungsbezug nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Der ebenfalls in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorgesehene Erhalt der Mitgliedschaft während der Elternzeit kommt für Leistungsbezieher wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses als Grundlage für den Anspruch auf Elternzeit nicht zum Tragen (Urteil des BSG vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 22/98 R -, USK 9923). Für diesen Fall gewährt der Leistungsträger Arbeitslosengeld II, wodurch die Versicherungspflicht bestehen bleibt.

[2] Die Mitgliedschaft besteht ferner fort, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

[3] Dagegen kommt ein Erhalt der Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (z. B. während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ohne Leistungsfortzahlung) nicht in Betracht; diese Vorschrift findet ausschließlich für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anwendung. Die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II endet vielmehr mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs (Urteil des BSG vom 6. Februar 1991 - 1/3 RK 3/90 -, USK 9117).

[4] Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II kann aus der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht hergeleitet werden. Selbst dann, wenn eine versicherungspflichtige Bezieherin von Arbeitslosengeld II gleichzeitig in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht und dieses Beschäftigungsverhältnis zulässig aufgelöst wird, wird keine Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V begründet. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist vorrangig gegenüber einer Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB V.

[5] Bei der Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz (SG) oder der Einberufung zu einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des SG (vgl. VI 5) bleibt die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II gemäß § 193 Abs. 2 und 4 SGB V erhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge