[1] Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

[2] Die die Versicherungspflicht auslösenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II umfassen

  • den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II),
  • die Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) sowie
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) einschließlich einmaliger Bedarfe (z. B. Nachzahlungen von Heiz- / Betriebskosten, Wohnungsbeschaffungskosten als Zuschuss).

[3]Die Versicherungspflicht ist demnach nicht auf den Bezug der Leistung in Form des Regelbedarfs nach § 20 SGB II beschränkt, sondern kann auch durch eine Leistungserbringung nach den §§ 21 und 22 SGB II bewirkt werden. Diese Leistungen können auch eigenständig erbracht werden und lösen deshalb bei deren Bezug ebenfalls Versicherungspflicht aus.

[4] Der Regelbedarf nach § 20 SGB II kann anteilig oder in voller Höhe auch als Sachleistung gewährt werden, solange sich der Leistungsberechtigte unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Voraussetzungen als ungeeignet erweist, mit dem Regelbedarf seinen Bedarf zu decken oder, wenn aufgrund von Sanktionen nach § 31a SGB II der Regelbedarf um mindestens 30 vom Hundert abgesenkt wird. Auch in einem solchen Fall wird Arbeitslosengeld II im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bezogen, so dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Als Bezugszeitraum gilt der Zeitraum, für den der Regelbedarf nach § 20 SGB II als Sachleistung erbracht wird.

[5] Werden aufgrund von Sanktionen nach § 31a SGB II keine der vorgenannten Leistungen des Arbeitslosengeldes II (auch nicht als Sachleistung) mehr erbracht, entfällt die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Dauer der Sanktionen. Die Sanktionen wirken nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des entsprechenden Verwaltungsaktes folgt. Die Versicherung wird dann z. B. als freiwillige Mitgliedschaft (§ 188 Abs. 4 SGB V) oder Familienversicherung (§ 10 SGB V) fortgesetzt.

[6] In Fällen, in denen für Personen, die allein durch die Tragung von Beiträgen zu ihrer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, der Leistungsträger nach dem SGB II nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 und 2 SGB II Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, entsteht allein durch die Gewährung des Zuschusses keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Näheres zum Zuschuss nach § 26 SGB II ist im Abschnitt V dargestellt.

[7] Allein die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 14 bis 16g SGB II) löst ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V aus.

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