[1] Der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V erstreckt sich nach dem Gesetzestext nur auf die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II. Sind aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt, wird mit Eintritt dieser Versicherungspflicht die Wirkung des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V aufgehoben, sodass zeitgleich (auch) aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht besteht. Dies gilt nicht nur für Tatbestände, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II gleichzeitig zur Versicherungspflicht führen (z. B. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), sondern auch für versicherungsrechtliche Tatbestände, die gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II nachrangig sind (z. B. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner).

[2] Grundsätzlich hat der Leistungsträger nach dem SGB II zu überwachen bzw. zu prüfen, ob ein zuvor beschriebener Fall vorliegt, bei dem die Wirkung des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V aufgehoben wird und entsprechend Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V eintritt. Hat der Leistungsträger von einem solchen Sachverhalt keine Kenntnis (z. B. bei der Beantragung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) benachrichtigt die Krankenkasse, sofern sie Kenntnis von dem Arbeitslosengeld II-Bezug hat, den Leistungsträger von dem Sachverhalt und überwacht die Anmeldung.

[3] Entfällt der andere Tatbestand, der zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt hat, bleibt für die fortgesetzte Dauer des Arbeitslosengeld II-Bezugs die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und damit die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V dann nicht erfüllt sein können. Die Wirkung des ursprünglich einschlägigen § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V lebt nach zwischenzeitlicher gesetzlicher Versicherung nicht wieder auf.

[4] Personen, die – wie in den zuvor geschilderten Fällen - in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und privat krankenversichert sind, können nach § 205 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht ihre private Krankheitskostenversicherung, Krankentagegeldversicherung oder eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

[5] Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

[6] Für Personen, die allein aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II grundsätzlich versicherungspflichtig würden, kommt eine vorzeitige Kündigung der privaten Versicherung nicht in Frage, da es in diesen Fällen nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V von vornherein nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht kommt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge