[1] Die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II verdrängt wegen der Bestimmungen der § 5 Abs. 7 und Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 SGB V) sowie die Versicherungspflicht bzw. Pflichtmitgliedschaft als Rentner/Rentenantragsteller (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis Nr. 12 SGB V, § 189 SGB V).

[2] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird gemäß § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V ebenfalls durch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen.

[3] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sind Künstler oder Publizisten in ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei, wenn sie daneben Arbeitslosengeld II beziehen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist deshalb vorrangig.

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