1.8.1 Allgemeines

[1] Eine Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V); dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Umstände zu dem unrechtmäßigen Leistungsbezug geführt haben. Damit wird die in jedem Zeitpunkt notwendige Klarheit des Versicherungsschutzes sichergestellt.

[2] Arbeitslosengeld II soll nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Wegen dieses Bewilligungszeitraumes und der Leistungserbringung im Voraus wird Arbeitslosengeld II wesentlich häufiger überzahlt, als Arbeitslosengeld.

[3] Diese Besonderheit der Leistungsbewilligung im Voraus ändert grundsätzlich nichts an dem Grundsatz, dass die Leistungsrückforderung - gleich aus welchem Grunde - für das Versicherungsverhältnis unschädlich ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V ist es unerheblich, auf welcher Grundlage die Leistungsüberzahlung beruht. Der Grundsatz, dass über das Versicherungsverhältnis jederzeit die notwendige Klarheit herrschen muss, erstreckt sich auch auf die Besonderheiten der Leistungserbringung bei Arbeitslosengeld II. Die Bestandsschutzregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Leistung wegen der Bestimmung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht in vollem Umfang zurückgefordert werden kann.

[4] An dem Versicherungsverhältnis ändert sich auch nichts, wenn die Rückforderung der Leistung in Form des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II oder des Ersatzanspruches nach § 34 SGB II oder der Erbenhaftung nach § 35 SGB II geltend gemacht wird.

[5] Nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der nach § 40 Abs. 2 Nummer 5 SGB II für Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenso anwendbar ist, hat allerdings der Bezieher der Leistung der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt nach dem ebenfalls anwendbaren § 335 Abs. 5 SGB III für die soziale Pflegeversicherung.

[6] Dies gilt nach der ab 1. Januar 2016 geänderten Fassung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II allerdings nicht, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde. Rechtmäßig ist die Gewährung der Leistung dann, wenn der entsprechende Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der §§ 45 und 48 SGB X nicht zurückgenommen bzw. nicht aufgehoben werden kann.

[7] Hat der Leistungsbezieher dem Leistungsträger nach dem SGB II Beiträge zu ersetzen, bleibt die Versicherungspflicht für den Rückforderungszeitraum erhalten.

[8] Bestand für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (in Form einer Pflichtversicherung), hat nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 2a SGB V gezahlt wurden (BVA oder die landwirtschaftliche Krankenkasse), der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Erstattungspflicht nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III befreit. § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V gilt dann nicht. Dies gilt ebenfalls, wenn ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (in Form einer Pflichtversicherung) aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung im EU-Ausland, in den EWR-Staaten oder in der Schweiz bestand. Entsprechendes gilt nach § 335 Abs. 5 SGB III für die soziale Pflegeversicherung. Diese Regelung ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für den SGB II-Bereich für Zeiträume bis 31. Dezember 2015 entsprechend anwendbar.

[9] Für Zeiträume ab 1. Januar 2016 besteht nach der geänderten Fassung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in den Fällen des § 335 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 (in Verbindung mit § 335 Abs. 1 Satz 2) SGB III im Anwendungsbereich des SGB II kein Beitragserstattungsanspruch mehr. Dies ist auf die zeitgleiche Einführung einer pauschalen Beitragsbemessungsgrundlage für den Monat, in die der Wegfall des Erstattungsanspruchs einkalkuliert worden ist, zurückzuführen. Diese Einschränkung der Erstattungsansprüche hat jedoch keine Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V entfällt daher grundsätzlich für die Zeit ab Eintritt des weiteren Krankenversicherungsverhältnisses.

[10] Diese versicherungsrechtliche Wirkung ergibt sich gleichermaßen für den in § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III beschriebenen Sonderfall, in dem die Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt wurden und in dem Überschneidungszeitraum Leistungen von der Krankenkasse erbracht wurden, bei der die Person als Bezieher von Arbeitslosengeld II gemeldet war. In diesem Fall scheidet bereits bisher zwar der Beitragserstattungsanspruch des SGB II-Leistungsträgers nach Satz 2 aus, die Versicherungspflicht entf...

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