[1] Wird in einem Kalendermonat hintereinander von verschiedenen Leistungsträgern nach dem SGB II Arbeitslosengeld II bezogen (z. B. bei Minderjährigen in temporären Bedarfsgemeinschaften) und stellt sich heraus, dass mehrfach zu Unrecht Beiträge von verschiedenen Leistungsträgern nach dem SGB II gezahlt worden sind, können die zu viel gezahlten Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV, soweit noch keine Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 27 Abs. 2 SGB IV eingetreten ist, mit den laufend abzuführenden Beiträgen für die Bezieher von Arbeitslosengeld II aufgerechnet werden.

[2] Wird hingegen Arbeitslosengeld II für denselben Zeitraum von einem Leistungsträger rechtmäßig und von dem anderen Leistungsträger unrechtmäßig bezogen, liegt durch den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld II ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor, sodass nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sowohl eine Beitragserstattung durch das Bundesversicherungsamt bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse als auch ein Beitragsersatz gegenüber dem Leistungsbezieher ausgeschlossen ist.

[3] Dies gilt in analoger Anwendung der vorgenannten Vorschriften ebenso für den Ausnahmefall, bei dem Arbeitslosengeld II für denselben Zeitraum von zwei verschiedenen Leistungsträgern rechtmäßig erbracht wird (z. B. Kosten für die Unterkunft bei einem Umzug), der pauschale Monatsbeitrag jedoch unrechtmäßig mehrfach entrichtet worden ist.

[4] Eine nachrangige Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB IV in den beiden letztgenannten Fällen des echten Doppelbezugs scheidet aus.

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