[1] Die Versicherungspflicht der Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ist nach § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V grundsätzlich ebenfalls vorrangig vor der Versicherungspflicht als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V). Dieses Vorrangversicherungsverhältnis wird jedoch durch eine Ergänzung in § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und nur im Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V (also nicht für andere Rentner, z. B. Witwen-/Witwerrentner oder Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) umgedreht, sodass dann die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant vorrangig ist – mit den entsprechenden beitragsrechtlichen Konsequenzen (§ 236 SGB V). Eine ersatzweise Inanspruchnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V scheidet in diesem Fall mangels rechtlicher Grundlage aus.
[2] Treffen nach Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V, Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V und Familienversicherung (über den Ehegatten bzw. Lebenspartner) zeitgleich zusammen, ist im Ergebnis der Familienversicherung der Vorrang einzuräumen. Eine Familienversicherung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch den Zahlbetrag der Waisenrente und ggf. weiteres zu berücksichtigendes Einkommen nicht überschritten wird.
[3] Hat eine bisher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V versicherungspflichtige Waise über das Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V hinaus einen Anspruch auf Waisenrente, weil sie sich in einem Studium bzw. einer Ausbildung befindet, welche(s) nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder 10 SGB V führt, bleibt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V über den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V hinaus bestehen und wird insbesondere nicht durch eine Vorrangversicherung verdrängt. Nach dem Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V besteht allerdings keine Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V mehr (A.VIII.3.1.2.2).
[4] Für Personen, die eine Waisenrente nach § 48 SGB VI beziehen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V erfüllen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie parallel eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (z. B. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) und aufgrund dessen auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen. Das Gesetz bestimmt für das Zusammentreffen dieser beiden Versicherungspflichttatbestände kein Vorrangverhältnis, sodass es in diesem Fall zu einer Mehrfachversicherungspflicht kommt. Die Waisenrente nach § 48 SGB VI unterliegt unter den Voraussetzungen des § 237 Satz 2 SGB V der Beitragsfreiheit. Für die andere Rente gelten keine beitragsrechtlichen Besonderheiten.
[5] Für Personen, die Anspruch auf eine der Waisenrente nach § 48 SGB VI entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V unter bestimmten Bedingungen ebenfalls einen eigenen Versicherungspflichttatbestand mit einer zeitlich begrenzten Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V vor. Sofern daneben Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V vorliegen, kommt es auch in diesem Fall zu einer Mehrfachversicherungspflicht.