[1] Versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3 SGB V sind Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V erfüllen, wenn und solange sie zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB Vgenannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehören.
[2] Dies sind insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Hierbei wird zwischen der "allgemeinen" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V und der "besonderen" Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V), unterschieden.
[3] Als weitere versicherungsfreie Personengruppen sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, "sonstige Beschäftigte" und Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt (Pensionäre) oder ähnliche Bezüge, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zu nennen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V).
[4] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtige Hinterbliebene von Beamten, den vorgenannten beamtenähnlichen Personen und Pensionären, die einen Rentenanspruch haben, sind nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 2 SGB V dann versicherungsfrei, wenn sie den Rentenanspruch nur von dem Verstorbenen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar unabhängig davon, ob die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR mit der eigenen Versicherungszeit oder mit der Versicherungszeit des Verstorbenen erfüllt ist. Beziehen sie eine Rente aus eigener Rentenversicherung oder haben sie eine solche beantragt, kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 SGB V für sie nicht in Betracht; ggf. können aber die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit anderen Tatbeständen des § 6 Abs. 1 SGB V gegeben sein. Die zum 1.1.2017 eingeführte Versicherungspflicht für Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V wird von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 SGB V nicht erfasst.
[5] Bei Personen, die am 31.12.1988 bereits Rente bezogen und bei denen ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB V hinzutritt, sind die Übergangsregelungen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 GRG zu beachten (vgl. A.I.1.2).
[6] Durch § 6 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 SGB V wird Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hiervon sind generell Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig werden, ausgenommen (§ 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V).
[7] Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 SGB V tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünfjahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung ist, dass die Person in dem Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war oder mit einer Person verheiratet war, die diese Voraussetzung erfüllt.
[8] Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus.
Beispiel 1
Witwenrentenantrag am |
23.7.2018 |
– KVdR-Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt – |
Die 1960 geborene Hinterbliebene war aufgrund einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit privat krankenversichert seit |
1.4.2008 |
Ergebnis: |
Durch den Rentenantrag tritt ab dem 23.7.2018 grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ein. Da die Hinterbliebene jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (23.7.2013 bis 22.7.2018) nicht gesetzlich krankenversichert und wenigstens die Hälfte dieser Zeit nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war, besteht Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. |
Beispiel 2
Eigener Rentenbezug seit |
1.3.2011 |
Witwenrentenantrag am |
23.7.2018 |
– KVdR-Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt – |
Die am 16.2.1946 geborene Witwe war bereits vor dem 1.3.2011 privat krankenversichert und wegen Nichterfüllung der KVdR-Vorversicherungszeit über den 28.2.2011 hinaus privat krankenversichert. |
Ergebnis: |
Die Rentnerin ist b... |