[1] Rentner, die
- die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen und aus der Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes oder aus der Familienversicherung oder
- als Mitglieder aus der KVdR
ausgeschieden sind, werden freiwillig versichert, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
[2] Grundlage für die freiwillige Versicherung können § 9 SGB V oder – seit 1.8.2013 – § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) bilden. Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung – ohne einen Antrag und ohne Erfordernis einer Vorversicherungszeit – als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (z. B. in Form einer privaten Krankenversicherung) nachweist. Voraussetzung ist ferner, dass sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt. Die obligatorische Anschlussversicherung ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von vornherein ausgeschlossen, wenn unmittelbar nach dem Ende der Versicherungspflicht
- die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder
- ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V (nachgehender Leistungsanspruch) besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
[3] Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, werden von der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls erfasst.
[4] Für eine obligatorische Anschlussversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 3 KVLG 1989).
[5] Die freiwillige Krankenversicherung zieht nach § 20 Abs. 3 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich.
[6] Der freiwilligen Krankenversicherung konnten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V auch bisher freiwillig versicherte Rentner beitreten, die aufgrund des Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 ab dem 1.4.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der KVdR wurden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Faktisch blieb in diesen Fällen die freiwillige Versicherung durchgehend bestehen. Ergänzend hierzu wird auf die Ausführungen unter A.I.1.3.1 verwiesen.
[7] Da die obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V unabhängig von einer Vorversicherungszeit eintritt, hat die nach wie vor in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V geforderte Vorversicherungszeit von
- mindestens 24 Monaten in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden oder
- mindestens zwölf Monaten ununterbrochen unmittelbar vor dem Ausscheiden
kaum noch eine Bedeutung. Gleiches gilt für die Anzeige des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sowie die Anzeigefrist nach § 9 Abs. 2 SGB V, da es für einen Wechsel in eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V keiner Beitrittsanzeige bedarf.