Anwartschaftsversicherung
Zeit einer freiwilligen Versicherung, in der aufgrund des Ruhens von Leistungsansprüchen für die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt werden.
Auffang-Versicherungspflicht
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und in der Pflegeversicherung nach [korr.] § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 i.V.m. Satz 1 SGB XI.
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge des GKVSpitzenverbandes auf der Grundlage des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Zuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben.
KVdR
Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V unter Einschluss der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach [kjorr.] § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 i.V.m. Satz 1 SGB XI.
KVdR-Meldung
Meldung des Rentenantragstellers gegenüber der Krankenkasse. Bezeichnung des Vordrucks der Deutschen Rentenversicherung: "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V".
Meldeverfahren KV-KV
Maschinell unterstütztes Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen im Zusammenhang mit der KVdR, einschließlich der Rentenantragstellermitgliedschaft.
Meldeverfahren KV-RV
Maschinell unterstütztes Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern im Zusammenhang mit der KVdR, einschließlich der Rentenantragstellermitgliedschaft.
Mindesteinnahmegrenze
Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, bis zu dem Versorgungsbezüge und – neben einer Rente oder Versorgungsbezügen – Arbeitseinkommen zusammengerechnet von einer Beitragsentrichtung freigestellt sind.
Lebenspartner
Person gleichen Geschlechts, mit der eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) begründet worden ist.
Obligatorische Anschlussversicherung
Freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V ab 1.8.2013, die sich unter bestimmten Bedingungen automatisch an eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung anschließt.
Optionsberechtigte
Personen, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 am 1.4.2002 versicherungspflichtig in der KVdR geworden sind bzw. geworden wären, und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V zu Gunsten einer (fortbestehenden) freiwilligen Versicherung optiert haben.
VO (EG) Nr. 883/04
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Zahlbetrag der Rente
Betrag der Rente nach Anwendung von Versagens- und Nichtleistungsvorschriften, ohne Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI und vor Abzug der Beitragsanteile des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung. Grundlage für die Beitragsbemessung. Entspricht der Bruttorente.