[1] Endet bei Waisenrentnern eine Vorrangversicherung (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), ist der damit verbundene Beginn von Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V (A.VII.2.2.3) dem Rentenversicherungsträger zu melden.

[2] Ebenso ist das Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrenten, z. B. bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 SGB V, beim Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten oder beim Eintritt einer Vorrangversicherungspflicht (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), dem Rentenversicherungsträger zu melden.

[3] Besonderheiten bei studierenden Waisenrentnern, die bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 SGB V von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V wechseln, sind unter A.VIII.3.2.1.3.4 beschrieben.

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