[1] Für die Berechnung des Beitrags aus der Rente ist der Zahlbetrag der Rente (vgl. A.VIII.3.1.2.1) mit dem geltenden allgemeinen Beitragssatz zu multiplizieren. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

[2] Bei pflichtversicherten Rentnern ergibt die Hälfte des unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes errechneten Beitrags den Anteil des Rentenversicherungsträgers am Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente. Dieser Anteil ist ebenfalls auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Ergibt sich eine dritte Dezimalstelle, ist aufzurunden.

[3] Die Differenz zwischen dem Beitrag aus der Rente und dem Anteil des Rentenversicherungsträgers ergibt den Anteil des Rentners.

[4] Der auf den Zusatzbeitragssatz entfallene Beitrag ist gesondert zu berechnen.

Beispiel 1

Rente ab 1.1.2018 900,59 EUR  
Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes 14,6 % von 900,59 EUR = 131,49 EUR (aufgerundet)
     
Anteil des Rentenversicherungsträgers    
131,49 EUR : 2 = 65,75 EUR (aufgerundet)
     
Anteil des Rentenberechtigten    
131,49 EUR – 65,75 EUR 65,74 EUR  
     
Zusatzbeitrag (beispielhaft wird ein Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % angenommen)    
0,9 % von 900,59 EUR = 8,11 EUR (aufgerundet)
     
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)    
2,55 % von 900,59 EUR = 22,97 EUR (aufgerundet)

[4] Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der Beitrag aus der Rente unter Berücksichtigung des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Abs. 3 KVLG 1989) wie folgt zu berechnen:

Beispiel 2

Rente ab 1.1.2018 900,59 EUR  
Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes    
14,6 % + 1,0 % von 900,59 EUR = 140,49 EUR (abgerundet)
     
Anteil des Rentenversicherungsträgers    
14,6 % von 900,59 EUR = 131,49 EUR  
davon die Hälfte 65,75 EUR (aufgerundet)
Anteil des Rentenberechtigten    
140,49 EUR - 65,75 EUR 74,74 EUR  
     
     
Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers - (ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)    
2,55 % von 900,59 EUR = 22,97 EUR (aufgerundet)

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