[1] Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldanspruch nach Beginn einer neuen Blockfrist ist, dass zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Versicherte

  • nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
  • entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung . . . zur Verfügung stand.

[2] Der Zeitraum von sechs Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein, er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.

[3] Jede Erwerbstätigkeit [akt.] ist auf den Sechs-Monats-Zeitraum anzurechnen. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV.

[4] War der Versicherte in dem Zeitraum von sechs Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.

Beispiel 10 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Für die am 17.11.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17.11.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die am 17.11.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 11 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Für die am 15.9.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1.10.2023) ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (15.9.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war. Sowohl die am 15.9.2023 als auch die am 1.10.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 12 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Für die am 5.10.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht mit Beginn der neuen Blockfrist (1.12.2023) kein Anspruch auf Krankengeld, weil bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.

Beispiel 13 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Für die am 17.11.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (17.11.2023) ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war und zwischenzeitlich eine neue Blockfrist begonnen hat. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 1.4.2023 bis 30.4.2023 und vom 15.6.2023 bis 30.6.2023 sind auf die Zeiten der Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die am 17.11.2023 bestehende Versicherung muss jedoch einen Anspruch auf Krankengeld einschließen.

Beispiel 14 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Für die am 10.8.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Magenleiden) besteht nach Beginn der neuen Blockfrist kein erneuter Anspruch auf Krankengeld, weil zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen (15.1.2023) und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit (10.8.2023) kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Krankheit bestand erst vom 1.3.2023 an nicht mehr, sodass nur die Zeit vom 1.3.2023 bis 9.8.2023 anrechnungsfähig ist.

Beispiel 15 [2023 aktualisiert]

Ergebnis:

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht für den Fall nicht, dass bei Beginn der neuen Blockfrist keine oder nur eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch besteht. Ein erneuter Krankengeldanspruch entspricht in diesem Fall nicht der Gesetzessystematik.

§ 48 SGB V regelt die Dauer des Krankengeldes. Diese zu beurteilen setzt zwingend voraus, dass dem Grunde nach ein Krankengeldanspruch gegeben ist. Nach § 11 Abs. 1 SGB V ist für den Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung ein Versicherungsverhältnis erforderlich. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind in § 44 SGB V spezifiziert genannt. Nach § 44 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit einer Satzungsbestimmung kann für freiwillige Mitglieder der Krankengeldanspruch ausgeschlossen werden.

Für die Beurteilung, ob der Anspruch auf Krankengeld bei Beginn einer Blockfrist entsteht, sind als neben den "besonderen" Voraussetzungen des § 48 ...

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