5.1.1 Studenten

[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester (§ 186 Abs. 7 SGB V). Dieses beginnt an den Hochschulen am 1.4. und am 1.10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1.3. und am 1.9. eines jeden Jahres.

[2] Schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung. Es ist ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt. Die Hochschule meldet das Datum der Einschreibung.

[3] Wird eine Einschreibung vor Semesterbeginn zurückgenommen oder annulliert, entsteht keine Mitgliedschaft.

5.1.2 Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

Für die nach § 5 Abs.1 Nr. 10 SGB V versicherten Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bzw. bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 Abs. 8 SGB V). Es gelten hier sinngemäß die Grundsätze, die für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten maßgebend sind.

5.1.3 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs

Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts.

5.1.4 Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen

Beim Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen (z. B. Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Wegfall der Familienversicherung) beginnt die Mitgliedschaft abweichend von § 186 Abs. 7 oder 8 SGB V mit dem Tag, der auf den Wegfall des Ausschlusstatbestandes folgt.

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