Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit, die der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (§ 190 Abs. 10 SGB V).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge