[1] Ist ein Studierender während des Studienaufenthalts in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder in einem anderen Abkommensstaat an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, unterliegt er aufgrund des Wohnstaatsprinzips grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. Insoweit besteht – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Auch bei Aufnahme eines Auslandssemesters bei fortgesetzter Einschreibung in Deutschland bleibt es bei der Versicherungspflicht in der KVdS.

[2] Studiert eine Person im vertragslosen Ausland, kann in Deutschland die KVdS nicht durchgeführt werden, da in diesem Zusammenhang keine über- und zwischenstaatlichen Regelungen vorliegen. Ist eine Person gleichzeitig an einer Hochschule in Deutschland und an einer Hochschule im vertragslosen Ausland eingeschrieben (sog. "Auslandssemester"), ist eine Versicherung in der KVdS möglich. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur in Deutschland ein Leistungsanspruch besteht.

[3] Besteht ein Anspruch auf Leistungsaushilfe im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/04, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen. In den Fällen, in denen der Studierende den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Studium durchgeführt wird, unterliegt – z. B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung –, endet die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften.

[4] Eine ausführliche Dokumentation über das Bildungswesen einer Vielzahl ausländischer Staaten ist in der Datenbank "anabin" der Kultusministerkonferenz (KMK) unter www.anabin.kmk.org einzusehen. Die Datenbank anabin hat den Auftrag, Informationen zur Bewertung von ausländischen Hochschuleinrichtungen für unterschiedliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge