Beginnt ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn trotz der fehlenden Arbeitsleistung und mangelnden Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber eine Mitgliedschaft zustande kommt (BSG, Urteil vom 28.2.2008, B 1 KR 17/07 R). Das Mutterschaftsgeld ist bei diesem Sachverhalt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlen (§ 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V). Dies kann beispielsweise bei einer Lehrerin der Fall sein, die ihren Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen hat und anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt wird und die Beschäftigung wegen der Schutzfrist nach § 3 MuSchG nicht aufnimmt.

Beispiel 7 – Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist

Lehrerin (Referendarin)  
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.6.
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 1.7.
Voraussichtlicher Entbindungstag 10.7.
Tatsächlicher Entbindungstag 12.7.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 29.5.
Bis zum 30.6. besteht eine private Krankenversicherung. Ab dem 1.7. wird eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Lösung:
Mit dem Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist ist ab dem 1.7. Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Beispiel 8 – Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist

Schulbesuch bis 30.6. (familienversichert oder privat krankenversichert). Zum 1.7. ist eine Beschäftigung als Auszubildende vereinbart und es wird eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet. Entbindung erfolgt am 5.7.

Lösung:

Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Auszubildende (1.7.) ist Mutterschaftsgeld zu zahlen.

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