[1] Der Anspruch auf ein Krankengeld besteht für die Dauer der stationären Mitaufnahme; dem gleichzusetzen ist eine ganztägige Begleitung durch die Begleitperson (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V). Eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise insgesamt mindestens acht Stunden am Tag umfasst. Zu den Reisezeiten gehören auch Zeiten der Fahrt zum oder vom Krankenhaus sowie ggf. Zeiten der Anreise zu oder Abreise von der Häuslichkeit (z.B. Wohnung) der zu begleitenden Versicherten, sofern die Begleitung auch während der Fahrt erforderlich ist (z.B. wegen fremdaggressiven Verhaltens oder Ängsten). Die medizinische Notwendigkeit der Begleitung während der Fahrt muss nicht gesondert nachgewiesen werden.
[2] Es ist nicht erforderlich, dass die Begleitperson im Krankenhaus übernachtet. Demzufolge kann es in Einzelfällen vorkommen, dass die stationär zu behandelnde Personen von mehreren Begleitpersonen abwechselnd begleitet wird. Möglich ist ein Wechsel während der Krankenhausbehandlung als auch ein untertägiger Wechsel, wenn den Begleitpersonen keine längere Begleitung möglich ist (z.B. Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen oder aus anderen organisatorischen Gründen). Ein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V besteht für die Begleitpersonen jeweils dann, wenn sie für sich gesehen die Anspruchskriterien des § 44b SGB V erfüllen, d.h. die Begleitung und die An- und Abreisezeiten zusammen mindestens acht Stunden umfassen.
Beispiel 175 – Stationäre Mitaufnahme mehrerer Begleitpersonen
Eine vesicherte Person mit Behinderung muss stationär behandelt werden. Sie erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b SGB V. Als Begleitpersonen stehen grundsätzlich 2 nahe Angehörige zur Verfügung, die ebenso die Anspruchskriterien nach § 44b SGB V erfüllen. Die Begleitpersonen werden stationär mitaufgenommen. Der zuerst mitaufgenommene Angehörige kann den zu begleitenden Versicherten nicht während der gesamten Krankenhausbehandlung begleiten, so dass für die restliche Dauer der Krankenhausbehandlung der weitere nahe Angehörige stationär mitaufgenommen werden muss. |
Stationäre Krankenhausbehandlung |
14.1. bis 18.1. |
Medizinisch notwendige Mitaufnahme Begleitperson 1 |
14.1. bis 16.1. |
Begleitperson 1 ist ab dem 17.1. keine Begleitung mehr möglich. |
Medizinisch notwendige Mitaufnahme Begleitperson 2 |
17.1. bis 18.1. |
Ergebnis: |
Beide Begleitpersonen haben einen Anspruch auf Krankengeld für die Dauer ihrer stationären Mitaufnahme. D.h. Begleitperson 1 hat einen Anspruch vom 14.1. bis 16.1. und Begleitperson 2 vom 17.1. bis 18.1. |
Beispiel 176 – Wechsel von Begleitpersonen bei ganztägiger Begleitung
Eine versicherte Person mit Behinderung muss stationär behandelt werden. Sie erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b SGB V. Als Begleitpersonen stehen grundsätzlich 2 nahe Angehörige zur Verfügung, die ebenso die Anspruchskriterien nach § 44b SGB V erfüllen. Eine Begleitung ist täglich von 6 bis 22 Uhr erforderlich. Beide Begleitpersonen können die Begleitung nicht für die gesamte Zeit ermöglichen (z.B. da sie pflegebedürftige Angehörige oder Kinder betreuen müssen). Sie teilen sich daher die Begleitung der versicherten Person mit Behinderung auf. |
Stationäre Krankenhausbehandlung (Entlassung am 18.1. um 14 Uhr) |
14.1. bis 18.1. |
Medizinisch notwendige Mitaufnahme Begleitperson 1 an allen Tagen von |
6 bis 14 Uhr |
Medizinisch notwendige Begleitung durch Begleitperson 2 vom 14.1. bis 17.1. von |
14 bis 22 Uhr |
Ergebnis: |
Beide Begleitpersonen haben einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeiten ihrer Begleitung, da die Begleitung (inkl. An-/Abreisezeit) jeweils mindestens 8 Stunden am Tag umfasst. Begleitperson 1 hat einen Krankengeldanspruch vom 14.1. bis 18.1. und Begleitperson 2 vom 14.1. bis 17.1. |
Sofern die Begleitung der Begleitperson 1 oder 2 für sich gesehen weniger als 8 Stunden am Tag ausmacht, z.B. nur 4 Stunden, besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da sie die Voraussetzungen von § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfüllen. |
[3] Zum Nachweis der Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung nach § 44b SGB V haben die Versicherten die vom Krankenhaus ausgestellte Bescheinigung über die medizinisch notwendige Begleitung und ihre Anwesenheitstage nach § 44b SGB V (gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHB-RL) einzureichen, die sie vom Krankenhaus erhalten (Näheres siehe Abschnitt 12.2.2.1.1 "Feststellung und Bescheinigung der medizinisch notwendigen Begleitung"). Gemäß der KHB-RL muss das Krankenhaus in der Bescheinigung nicht angeben, ob die Begleitperson stationär mitaufgenommen wurde oder sie die zu begleitende Person ganztägig begleitete. Im Falle einer ganztägigen Begleitung darf das Krankenhaus die Bescheinigung jedoch nur ausstellen, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise insgesamt mindestens acht Stunden umfassen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHB-RL i.V.m. § 1 Abs. 2 KHB-RL). Daher sin...