[1] Da die Solidargemeinschaften eine Absicherung im Krankheitsfall, nicht aber im Pflegefall leisten, werden für die nach § 176 SGB V anerkannten Mitglieder von Solidargemeinschaften zwei neue Versicherungspflichttatbestände in der Pflegeversicherung eingeführt. Hierbei wird die Versicherungspflicht für Mitglieder von Solidargemeinschaften in der sozialen Pflegeversicherung durch die Einführung des § 21a SGB XI und in der privaten Pflege-Pflichtversicherung durch die Ergänzung des § 23 SGB XI um einen Absatz 4a nachvollzogen.
[2] Nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 SGB XI ist die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf die Mitglieder beschränkt, die ohne Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllen würden. Diese Formulierung berücksichtigt jedoch nicht den Umstand, dass die Anerkennung der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall auch bei Anwendung der § 8 Abs. 2 Satz 4, § 175 Abs. 4 Satz 5 und § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Sinn und Zweck der § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 4a SGB XI abzustellen und eine Abgrenzung danach vorzunehmen, ob die Mitglieder von Solidargemeinschaften ohne ihre Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wären. Wären sie ohne Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, unterfallen sie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 21a Abs. 1 SGB XI.
[3] Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt jedoch auf Grund ihres subsidiären Charakters als erfüllt, wenn die betroffene Person bereits in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist (§ 21a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ansonsten erhalten solche Mitglieder der Solidargemeinschaften, die während einer bereits bestehenden privaten Pflegeversicherung nach § 21a Abs. 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden, ein besonderes Kündigungsrecht hinsichtlich ihres privaten Pflegeversicherungsvertrags (§ 27 SGB XI).
[4] Die Absicherung der Betroffenen in der Pflegeversicherung auf Grundlage der neuen Versicherungspflichttatbestände ist nur zukunftsbezogen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung [9.6.2021], frühestens jeweils mit der Bestätigung des BG über die Anerkennung der Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, möglich. Die versicherungsrechtliche Beurteilung in den vor der Anerkennung liegenden Zeiträumen richtet sich nach dem bislang geltenden Regelungsrahmen.