[1] Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen/-einsätze von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Diese unterscheiden sich voneinander vom Inhalt und Zweck und erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig Beschäftigtem entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu. Unständige Beschäftigungen wiederholen sich daher nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache. Sie können sich jedoch auch bei einem Arbeitgeber entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen.
[2] Unständig sind Beschäftigungen daher nicht, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt.
[3] Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen/-einsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist.
[4] Eine Dauerbeschäftigung liegt hiernach auch dann vor, wenn den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein (Rahmen)Arbeitsvertrag oder eine sonstige – auc stillschweigende – Abrede zugrunde liegt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (z. B. durch die Aufnahme in einen Kreis immer wieder Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen) und sich der Arbeitnehmer verpflichtet – in einem typischen oder atypischen Abrufverhältnis –, regelmäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stehen, deren Zeitpunkte nicht von vornherein feststehen. Von einer durchgehenden Dauerbeschäftigung ist dabei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens einmal im Monat bei demselben Arbeitgeber zum Einsatz kommt, wobei eine Unterbrechung von nicht länger als einem Monat i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB IV unschädlich ist.
Beispiel
Die Autovermietung S schließt mit einem Arbeitnehmer einen Rahmenarbeitsvertrag ab, in dem sich letzterer verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich auf Abruf Mietwagen zurückzuführen. Aus den Lohnunterlagen ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer zwei- bis dreimal in der Woche zum Einsatz kam.
Es handelt sich nicht um eine unständige Beschäftigung, sondern um eine Dauerbeschäftigung.
[5] Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat. Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.
[6] Weder eine unständige Beschäftigung noch eine Dauerbeschäftigung, sondern eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, liegt vor, wenn sich lediglich einzelne befristete Beschäftigungen in bestimmten zeitlichen Abständen wiederholen. Dies ist auch der Fall, wenn die sich wiederholenden Beschäftigungen aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen, die noch keine Verpflichtung des Beschäftigten zu Arbeitsverrichtungen/-einsätzen enthält; diese vielmehr jeweils gesondert vereinbart wird.