Einführung

Für Arbeitnehmer, die unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von geringfügigen kurzfristigen Beschäftigungen, von Dauerbeschäftigungen und von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen zu beachten.

Das bisherige GR v. 22.6.2006 war insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des BSG zur Berufsmäßigkeit der Ausübung unständiger Beschäftigungen zu aktualisieren (Beschlüsse vom 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R und Urteil vom 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, USK 2017-21).

Soweit hiernach die Anwendung der besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung voraussetzt, hat die Prüfung dieser Berufsmäßigkeit kalendermonatsbezogen zu erfolgen. Sie wird dabei nicht mehr aufgrund eines bestimmten Berufsbildes des Beschäftigten bestimmt, sondern durch die Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartende Unterbrechung des Status des Erwerbstätigen in der Sozialversicherung.

Zudem waren Klarstellungen zur Abgrenzung einer Dauerbeschäftigung von einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und Änderungen im Meldeverfahren zu berücksichtigen.

Das aktualisierte Rundschreiben ersetzt das bisherige GR v. 22.6.2006-II und gilt spätestens für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für unständige Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 begonnen haben.

Für unständige Beschäftigungen, die bis 31.12.2017 begonnen haben, vgl. GR v. 22.6.2006-II.

Für unständige Beschäftigungen, die ab 1.1.2019 begonnen haben, vgl. GR v. 21.11.2018-I.

A Gesetzliche Regelungen

Siehe § 27 Abs. 3 SGB III, § 186 Abs. 2,, § 190 Abs. 4, § 199 und § 232 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI, § 50 Abs. 1 SGB XI und § 57 Abs. 1 SGB XI.

B Unständig Beschäftigte

1 Allgemeines

[1] Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird.

[2] In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für versicherungspflichtig unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, USK 2017-21).

2 Unständige Beschäftigung

[1] Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

[2] Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

[3] Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.

Beispiel

Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6.10. (Freitag) bis 10.10. (Dienstag) an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.

Da in der Beschäftigungswoche (6. bis 10.10.) an mehr als 4 Kalendertagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.

[4] Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.

[5] Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt werden (zur Abgrenzung der unständigen Beschäftigung von der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und der Dauerbeschäftigung vgl. Abschn. 5).

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