[1] Versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat. Dies gilt auch, wenn die Mindestpflegestundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger (nachfolgend "Additionspflege") erreicht wird. Sofern der Mindestpflegeumfang von 14 Stunden bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, tritt für daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten nur dann Versicherungspflicht ein, wenn diese insgesamt ebenfalls mindestens 14 Stunden umfassen.

[2] Die Versicherungspflicht kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes zustande. Eines Antrags bedarf es hierzu nicht. Den von den Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen in der Regel verwendeten "Fragebögen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" kommt daher grundsätzlich keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Sie dienen in erster Linie dazu, die für die Beurteilung oder Feststellung der Versicherungspflicht und für die Durchführung der Versicherung sowie die Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.

[3] Der Eintritt der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen bedarf grundsätzlich keiner Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger (vgl. auch Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, Anhang I). Die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung der Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen wird regelmäßig im Rahmen einfacher Verwaltungstätigkeit von den Pflegekassen bzw. privaten Krankenversicherungsunternehmen durchgeführt.

II 1.1.1 Pflege eines Pflegebedürftigen

[1] Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Pflege eines Pflegebedürftigen oder mehrerer Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI. Pflegebedürftig nach dem Recht der Pflegeversicherung sind Personen ab der Pflegestufe I nach § 15 SGB XI, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

[2] Die Pflegebedürftigkeit wird unter Beachtung der in § 18 SGB XI normierten Vorgaben in einem - auf der Grundlage des § 17 SGB XI in Richtlinien über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien) und konkretisiert in den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) näher beschriebenen - Verfahren von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen festgestellt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit hat für die Träger der Rentenversicherung insoweit Tatbestandswirkung, d. h. sie sind an die Entscheidung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit verfahrensrechtlich gebunden.

II 1.1.2 Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson

[1] Pflegepersonen sind nach der Definition des § 19 SGB XI, der mit der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI weitgehend übereinstimmt sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr steht, Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

[2] Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, weil in der Regel keine eigenständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist, sondern das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe weitergereicht wird. Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch sonstige Personen (z. B. Nachbarn oder Bekannte) ist "Nichterwerbsmäßigkeit" anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne der §§ 37 und 123 SGB XI nicht übersteigt (Anerkennungs-Grenzbetrag). Dieser Betrag gilt auch in den Fällen als nicht überschritten, in denen der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat und der Pflegeperson gleichwohl eine finanzielle Anerkennung zukommen lässt, die dem Umfang des Pflegegeldes im Sinne der §§ 37 und 123 SGB...

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