[1] Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung gleichmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (z. B. wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden (also regelmäßig) gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), sind die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht nach dem Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße zu bemessen, der sich unter Ansatz der an den Wochenenden (bzw. im Wochendurchschnitt) ausgeübten häuslichen Pflege ergibt. An- und Abreisetage sind analog der Regelung im Leistungsrecht (§ 43a Satz 3 SGB XI) als volle Tage anzusetzen.

[2] Zeiträume, in denen ein erhöhter häuslicher Pflegeaufwand erforderlich ist (z. B. aufgrund zusätzlicher Pflegetage in Ferienzeiten oder in Zeiten einer Erkrankung des Pflegebedürftigen), sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Das heißt, dass für diese Zeiträume gegebenenfalls eine andere (höhere) Beitragseinstufung vorzunehmen ist.

Beispiel 1

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III), der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 42 Std./Woche. Die Pflege wird jeweils am Wochenende von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Std. ausgeübt.

Die Beiträge für die durchgehende Versicherungspflicht sind nach 40 % der Bezugsgröße zu bemessen.

In der Ferienzeit wird die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich entsprechend dem Pflegebedarf ausgeweitet.

Der erhöhte Pflegeaufwand in der Ferienzeit wird beitragsrechtlich berücksichtigt. In dieser Zeit sind die Beiträge nach 80 % der Bezugsgröße zu bemessen.

[3] Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete Pflegestundenzahl wirkt sich spätestens dann auf die Versicherungs- und Beitragspflicht aus, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige "Pflegephase" entsprechend auswirken. Dabei umfasst die "Pflegephase" die Dauer eines Pflegerhythmus (vgl. Abschnitt II 1.1.5).

Beispiel 2

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) liegt bei 56 Std./Woche. Der Pflegebedürftige ist in einer Behinderteneinrichtung untergebracht und soll ab 08.02.2013 gleichmäßig jedes zweite Wochenende (von Freitag bis Montag) in den häuslichen Bereich zurückkehren. Anfang Mai werden von der Pflegeperson die folgenden häuslichen Pflegezeiten angezeigt:

08.02.(Freitag) – 10.02.(Sonntag), 22.02.(Freitag) – 25.02.(Montag), 09.03. (Samstag) – 10.03.(Sonntag), 22.03.(Freitag) – 24.03.(Sonntag), 05.04.(Freitag) – 08.04.(Montag), 20.04.(Samstag) – 21.04.(Sonntag).

Bei der Feststellung der durchgehenden Versicherungs- und Beitragspflicht bei Aufnahme der Pflegetätigkeit wurde zunächst aufgrund des angenommenen gleichmäßigen zweiwöchigen Pflegerhythmus ein durchschnittlicher Pflegeumfang von 16 Std./Woche ermittelt. Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02., 11.03., 25.03. und 22.04. (jeweils Montag) sowie am 08.03. und 19.04. (jeweils Freitag) kann versicherungs- und beitragsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, da diese Zeiten insgesamt vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten (08.02. – 07.05.) übersteigen.

Aufgrund der ausgefallenen Pflegetage reduziert sich der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in den jeweiligen (hier: zweiwöchigen) "Pflegephasen". Das bedeutet, dass die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02. zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 12 Std./Woche in der "Pflegephase" vom 08.02. – 21.02. führt. Gleiches gilt aufgrund der Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 25.03. für die "Pflegephase" vom 22.03. – 04.04. Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 08.03. und 11.03. sowie am 19.04. und 22.04. führt zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 8 Std./Woche in den "Pflegephasen" vom 08.03. – 21.03. und vom 19.04. – 02.05. Die zunächst angenommene durchgehende Versicherungs- und Beitragspflicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen Pflegeumfangs von 16 Std./Woche wird daher für die jeweilige "Pflegephase" unterbrochen.

Während der tatsächlichen Ausübung der Pflegetätigkeit in diesen (zusammenhängenden) Pflegezeiträumen (hier: vom 08.02. – 10.02., vom 09.03. – 10.03., vom 22.03. – 24.03. und vom 20.04. – 21.04.) besteht allerdings Versicherungs- und Beitragspflicht, da die Pflege in diesen Zeiten mindestens 14 Stunden und somit regelmäßig ausgeübt wird. Beitragsbemessungsgrundlage ist für die dreitägige Pflege vom 08.02. – 10.02. und 22.03. – 24.03. aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Pflege von 24 Std. (2.695 EUR x 60 % x 3/30 =) 161,70 EUR und für die übrigen zweitägigen Pflegezeiträume aufgrund der durchschnittlichen w...

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