Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufgrund einer Additionspflege ist unabhängig von der Pflegstufe des jeweiligen Pflegebedürftigen ein Betrag von 26,6667 v. H. der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 3 SGB VI). Die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet sich dabei nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson aus Pflegetätigkeiten unter 14 Stunden in der Woche insgesamt. Vor der anteiligen Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist der Monatswert der Bemessungsgrundlage auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Beispiel 1

Die Pflegeperson pflegt einen Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) an 7 Std./Woche und einen Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) an 10 Std./Woche. Die Pflege wird zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht. Die Pflegeperson ist daher versicherungspflichtig.

Bemessungsgrundlage insgesamt = 26,6667 % der Bezugsgröße

Bemessungsgrundlage für Pflege des Schwerpflegebedürftigen Bemessungsgrundlage für Pflege des Schwerstpflegebedürftigen
   
26,6667 % der Bezugsgröße x 7 26,6667 % der Bezugsgröße x 10
17 17

Beispiel 2

Die Pflegeperson pflegt einen Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) an 7 Std./Woche und einen Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) an 8 Std./Woche. Die Pflege wird zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht. Die Pflegeperson ist daher versicherungspflichtig.

Daneben pflegt die Pflegeperson noch einen erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) an 14 Std./Woche. Da diese Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht wird, ist die Pflegeperson in dieser Pflege ebenfalls versicherungspflichtig.

Bemessungsgrundlage sind für die Pflege des erheblich Pflegebedürftigen 26,6667 % der Bezugsgröße und für die Pflege der Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen zusätzlich noch einmal insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße:
Bemessungsgrundlage für Pflege des Schwerpflegebedürftigen Bemessungsgrundlage für Pflege des Schwerstpflegebedürftigen
26,6667 % der Bezugsgröße x 7 26,6667 % der Bezugsgröße x 8
15 15

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