IV 2.1 Allgemeines
[1] Mit dem in § 44 Abs. 5 SGB XI geregelten Mitteilungsverfahren wird den Festsetzungsstellen für die Beihilfe und den Dienstherrn ermöglicht, ihre Beitragspflicht zeitnah erfüllen zu können. Wird diesen die Beitragspflicht für eine Pflegeperson bekannt gegeben, haben sie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragspflicht erheblich sind, eigenständig festzustellen. Ein ständiges Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen einerseits und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder dem Dienstherrn andererseits ist nicht vorgesehen.
[2] Das Mitteilungsverfahren erfordert zunächst auf Seiten der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen bei Beginn ihrer Leistungspflicht die Kenntnis darüber, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und wem, d. h. welcher Stelle, gegenüber dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Diese Angabe ist daher im Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu erfragen. Dabei muss der Pflegebedürftige auf die beabsichtigte Weiterleitung von Angaben über eine ggf. rentenversicherungspflichtige Pflegeperson an diese Stelle hingewiesen werden (§ 44 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen obliegt auf dieser Grundlage im Übrigen nur das Abfragen der zusätzlichen Informationen sowie die Weiterleitung bestimmter Daten; sie sind darüber hinaus nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.
[3] Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. haben nachfolgend Näheres zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Abs. 5 SGB XI festgelegt.
IV 2.2 Anwendungsbereich
Die Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen erfasst die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen und an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
IV 2.3 Meldepflichtiger Tatbestand
[1] Das Mitteilungsverfahren setzt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 SGB XI bei Feststellung der Beitragspflicht einer vom Anwendungsbereich der Regelung erfassten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson ein. Mit der Feststellung der Beitragspflicht in diesem Sinne ist das erstmalige Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt. Wird die Versicherungs- und Beitragspflicht nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (z. B. wegen längerer stationärer Behandlung der Pflegeperson) erneut oder bei einem Wechsel der Pflegeperson festgestellt, besteht die Mitteilungspflicht ebenfalls. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen im Rahmen einer erneuten Begutachtung (z. B. nach einem Höherstufungsantrag) feststellt, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson erstmalig vorliegen und Beiträge zu zahlen sind.
[2] Die im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellte Änderung der Pflegestufe oder des berücksichtigungsfähigen Pflegeumfangs löst dagegen keine Mitteilungspflicht aus, wenn dadurch bedingt lediglich die Beitragsbemessungsgrundlage anzupassen ist. Insofern gilt der der Neuregelung des § 44 Abs. 5 SGB XI innewohnende Grundsatz, dass dann, wenn der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die Beitragspflicht erst einmal bekannt ist, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Höhe der Beitragsbemessung erheblich sind, eigenständig festzustellen sind. Dementsprechend ist das Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen einerseits und den Beihilfefestsetzungsstellen andererseits auf den Beginn der Beitragspflicht beschränkt. Ein ständiges Mitteilungsverfahren über alle für die Beitragspflicht relevanten Angaben (z. B. über das Ende der Versicherungs- und Beitragspflicht bei Unterbrechungen oder Wegfall der Pflegetätigkeit) ist nicht vorgesehen.
IV 2.4 Inhalt und Form der Meldung
[1] Die Mitteilung der Pflegekasse und des privaten Versicherungsunternehmens hat nach § 44 Abs. 5 Satz 2 in Verb. mit Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 SGB XI folgende Angaben für die Pflegeperson zu enthalten:
- die Rentenversicherungsnummer, soweit bekannt,
- den Familien- und Vornamen,
- das Geburtsdatum,
- die Anschrift,
- die beitragspflichtigen Einnahmen und
- den Beginn der Beitragspflicht.