[1] Zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege ist eine Abstimmung der beteiligten Pflegekassen bzw. Versicherungsunternehmen erforderlich. Für diese Abstimmung ist ein Mitteilungsverfahren einzuleiten, wenn

  • eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen im Umfang von weniger als 14 Stunden in der Woche pflegt,
  • mindestens eine weitere Pflegetätigkeit von weniger als 14 Stunden in der Woche für Pflegebedürftige einer anderen Pflegekasse bzw. eines anderen Versicherungsunternehmens ausgeübt wird und
  • sich nach den Angaben im Gutachten zu dem zu beurteilenden Pflegefall und den Angaben der Pflegeperson zu mindestens einer weiteren Pflegetätigkeit ein Gesamtpflegeaufwand von mindestens 14 Stunden in der Woche ergibt.

[2] Das Mitteilungsverfahren ist auch dann einzuleiten, wenn zwar nach den Angaben der Pflegeperson eine andere Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird, für die jedoch eine Rentenversicherungspflicht nicht bestehen soll. In diesen Fällen ist zu vermuten, dass es sich um eine überhöhte Selbsteinschätzung des Pflegeaufwandes handelt.

[3] Die Mitteilung über die Pflege dieser Pflegeperson enthält Angaben über die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person (jeweils Name, Geburtsdatum, ggf. Versicherungsnummern, Anschrift), den Beginn und ggf. das Ende der Pflege, den im Gutachten für die Pflegeperson aufgeführten Pflegeaufwand sowie die Anzahl weiterer Pflegetätigkeiten von weniger als 14 Stunden.

[4] Die Mitteilung erfordert immer eine Rückmeldung. In der Rückmeldung der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmens wird angegeben, ob ein dort versicherter Pflegebedürftiger von der Pflegeperson tatsächlich gepflegt wird. In diesem Fall enthält die Rückmeldung ebenfalls Angaben über den Beginn und ggf. das Ende der Pflege sowie den im Gutachten für die Pflegeperson aufgeführten Pflegeaufwand.

[5] Sofern der Pflegeaufwand in der weiteren Pflegetätigkeit noch streitig ist, teilt die beteiligte Pflegekasse bzw. das Versicherungsunternehmen dies in der Rückmeldung mit. Eine abschließende Feststellung über die Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege ist in diesen Fällen erst nach Klärung des streitigen Pflegeaufwandes zu treffen.

[6] Für die Mitteilungen und Rückmeldungen sind Musterschreiben als Anlage 4[1] beigefügt.

[7] Über Änderungen in der Pflegetätigkeit dieser Pflegepersonen, die zu einer Beendigung, einem Beginn einer Versicherungspflicht oder zu einer veränderten Verteilung der beitragspflichtigen Einnahmen führen können, werden die beteiligten Pflegekassen bzw. Versicherungsunternehmen innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der Änderung informiert. Erhebt die Pflegeperson gegen die Ankündigung der Feststellung bzw. die getroffene Feststellung der Änderung Einwände (streitiger Fall), unterbleibt entweder die Mitteilung oder – sofern bereits eine Mitteilung abgesetzt worden ist – werden die anderen Pflegekassen bzw. Versicherungsunternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt. Dies gilt analog in den Fällen der Unterbrechung der Pflegetätigkeit von weniger als einem Monat, in denen auch ohne Unterbrechung der Meldung des Versicherungsverhältnisses die Beitragszahlung reduziert wird. Die Änderungsmitteilung ist in streitigen Fällen erst nach abschließender Klärung des Sachverhalts abzugeben. Sofern der streitige Fall vom Rentenversicherungsträger zu klären ist (vgl. Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung in Anhang I), erfolgt die abschließende Information an alle Beteiligten durch den Rentenversicherungsträger. Ein Musterschreiben der Änderungsmitteilung der Pflegekassen bzw. Versicherungsunternehmen ist als Anlage 5[2] beigefügt.

[1] [Anmerkung der Redaktion: Anlage hier nicht abgebildet.]
[2] [Anmerkung der Redaktion: Anlage hier nicht abgebildet.]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge