Zusammenfassung
Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben die sich aus den Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ergebenden Auswirkungen zuletzt im gemeinsamen Rundschreiben vom 28. Dezember 2009 zusammengefasst.
Das Rundschreiben war aufgrund der sich aus dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ab 1. Januar 2013 ergebenden Änderungen zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zu aktualisieren. Hiernach besteht seit 1. Januar 2013 auch dann für eine Pflegeperson Rentenversicherungspflicht, wenn der Mindestumfang der Pflege von 14 Stunden nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Die dem Rundschreiben als Anlage 3 beigefügte Anforderung einer gesonderten Meldung und als Anhang II beigefügten Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vom 28. Dezember 2009 werden ebenfalls in Kürze aktualisiert.
I Allgemeines
Siehe § 44 Abs. 1 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
I 1 Einordnung der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
[1] Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde im Zuge des Ausbaus familienbezogener Elemente erstmalig im Rentenversicherungsrecht für bestimmte Regelungsbereiche auch die häusliche Pflege berücksichtigt. Danach konnten Pflegepersonen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erhalten, freiwillige Beiträge in Pflichtbeiträge umwandeln oder zusätzliche Pflichtbeiträge zahlen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich weiter zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten bzw. diese aufgeben müssen, anzuerkennen, ist die soziale Sicherung der Pflegepersonen mit dem Pflege-Versicherungsgesetz ausgebaut worden. Seit dem 01.04.1995 gehören nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die als Folge der Versicherungspflicht zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge tragen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe. Die seit dem 01.01.1992 geltenden Regelungen sind zum 31.03.1995 außer Kraft getreten.
[2] Darüber hinaus sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Hilfen bei der Rückkehr ins Erwerbsleben vorgesehen.
[3] Die Regelung des § 44 Abs. 1 SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine so genannte Einweisungsvorschrift dar, aus der entnommen werden kann, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuchs Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind; Versicherungs- oder Leistungsansprüche können daraus aber konstitutiv nicht abgeleitet werden. Solche richten sich ausschließlich nach dem Recht des Versicherungszweiges, in dem die Ansprüche geltend gemacht werden. Demgemäß gilt für das Verfahren zur Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe nach vorausgehend für gegeben gehaltener oder durch den Rentenversicherungsträger festgestellter Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson das Recht der Rentenversicherung. Daran ändert die Doppelfunktion dieser Beiträge nichts: Zwar sind die Beiträge zum einen eine Leistung aus der Versicherung des Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 10 in Verb. mit § 44 SGB XI; § 4 Abschnitt 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil -); sie sind zum anderen allerdings auch ein Beitrag zu einem anderen Versicherungssystem (vgl. §§ 166 Abs. 2 und 3, 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI), nämlich dem der Rentenversicherung. In solchen Fällen bestimmen sich die Versicherungs- und Beitragspflicht, die Beitragsberechnung und -zahlung nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung.
I 2 Aufklärung und Beratung über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
[1] Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI die Versicherten und ihre Angehörigen sowie gegebenenfalls Dritte über die Leistungen der Pflegekasse in für sie verständlicher Weise zu unterrichten und zu beraten. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Unterrichtung/Beratung über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen erfüllen diese Verpflichtung unter anderem durch Versendung eines "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen". Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen. Das Muster eines solchen Fragebogens ist diesem Rundschreiben als Anlage 1 beigefügt. Die sich aus § 7 Abs. 2 SGB XI ergebende Verpflichtung schließt die ...