Hinweis
Diese Verfahrensbeschreibung findet nur für Pflegezeiten vor dem 1.1.2017 Anwendung. Für Pflegezeiten ab 1.1.2017 findet das GR v. 13.12.2016 Anwendung.
1 Allgemeines
[1] Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Streitverfahren über die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung auch mit dem Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen befasst (Urteil vom 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R - USK 2001-2). Das BSG kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der Rentenversicherung und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu treffen hat; die Pflegekassen sind hierzu nicht berechtigt. Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in einem Versicherungszweig hat der Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem die behauptete Versicherungspflicht bestehen würde, es sei denn, es gibt eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Regelungen, die abweichend von diesem Grundsatz an Stelle der Rentenversicherung eine Zuständigkeit der Pflegekasse (über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe selbst zu entscheiden) begründen, bestehen jedoch nicht.
[2] Zugleich führt das BSG in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Pflegekassen - trotz ihrer Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen - verpflichtet sein können, ohne vorherige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Beiträge für Pflegepersonen als Leistungen der sozialen Sicherung zu zahlen. Halten sie ihre Leistungspflicht für gegeben, so haben sie diese ebenso zu erfüllen wie Arbeitgeber, die bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen haben.
[3] Die Grundsätze dieser höchstrichterlichen Entscheidung, die in einem weiteren Urteil des BSG vom 23.09.2003 (B 12 P 2/02 R - USK 2003-26) auch für Zeiträume nach dem 31.12.2000 bestätigt wurden, gelten auch für das Verfahren zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht in Fällen, in denen der Pflegebedürftige bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist und die Verpflichtung zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die den Pflegebedürftigen pflegende Pflegeperson auf Seiten des privaten Versicherungsunternehmens liegt. Insoweit tritt - auch in dieser Verfahrensbeschreibung - an die Stelle der Pflegekasse das private Versicherungsunternehmen.
[4] Die vorliegende Verfahrensbeschreibung ersetzt die Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vom 28.12.2009.
2 Vorfragen der Versicherungspflicht
[1] Bevor die Pflegekasse bei unstreitigem Sachverhalt ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung für eine Pflegeperson erfüllt bzw. ablehnt (vgl. Ziffer 3) oder bei streitigem Sachverhalt dem Rentenversicherungsträger den Fall zur Bescheiderteilung zuleitet (vgl. Ziffern 4 und 5), ist zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht der Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und infolgedessen eine Zahlungspflicht der Pflegekasse bzw. bei Additionspflege der Pflegekassen vorliegen. Soweit es dabei um Vorfragen der Versicherungspflicht geht, die im Verantwortungsbereich der Pflegekasse bzw. Pflegekassen liegen, obliegt ihr/ihnen allein die Feststellung der maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen.
[2] Hierzu gehören:
- Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und Beginn der Leistungen (§§ 14, 33 SGB XI),
- Stufe der Pflegebedürftigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung (§ 15 SGB XI),
- zeitlicher Umfang der von der Pflegeperson ausgeübten Pflegetätigkeit bzw. Pflegetätigkeiten bei Additionspflege (§§ 19 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 SGB XI).
3 Erstmalige Aufnahme oder Ablehnung der Beitragszahlung bei unstreitigem Sachverhalt
[1] Sofern die Pflegekasse aufgrund ihrer Feststellungen ihre Leistungspflicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI in Verb. mit § 44 SGB XI zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für eine Pflegeperson für gegeben hält, hat sie diese ohne vorherige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu erfüllen. Die Pflegekasse unterrichtet die Pflegeperson (und ggf. die Beihilfestelle) über die Aufnahme der Beitragszahlung. Hierbei sind der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge (beitragspflichtige Einnahmen) für einen vollen Kalendermonat anzugeben. Bei Additionspflege ist außerdem unter Angabe des ermittelten Einzelpflegeaufwands die daraus resultierende anteilige beitragspflichtige Einnahme zu benennen.
[2] Soweit die Pflegekasse ihre Leistungspflicht nicht für gegeben hält, hat sie dies der Pflegeperson mitzuteilen. Wird im Rahmen einer Additionspflege der Mindestpflegeaufwand nicht erreicht, ist der Pflegeperson außerdem die zeitliche Zusammensetzung des ermittelten Gesamtpflegeaufwands darzulegen. In der Mitteilung sollte ferner ein Hinweis darauf enthalten sein, dass Einwände durch konkrete Angaben bzw. Nachweise belegt sein müssen. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass bei...