[1] Stationäre Leistungen zur Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V sind in Rehabilitationseinrichtungen durchzuführen,
a) | mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt und |
b) | die nach [akt.] § 37 Abs. 3 SGB IX zertifiziert sind. |
[2] Die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und das Verfahren zur Zertifizierung sind von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gemäß [akt.] § 37 Abs. 3 SGB IX sind in der "BAR-Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestelle" festgelegt worden.
[3] . . .
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