[1] Unter dem Begriff "Krankenbehandlung" sind die Leistungen der Krankenkassen bei Krankheit zusammengefasst.

[2] Hierzu gehören

  • ärztliche Behandlung [akt.] einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  • Krankenhausbehandlung,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

[3] Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit.

[4] Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung, soweit Umfang und Zielsetzung der einzelnen Leistungen sich aus den Einzelvorschriften der [akt.] §§ 27a bis 43a SGB V ergeben.

[5] Obwohl die kieferorthopädische Behandlung in § 27 [Abs. 1] SGB V nicht gesondert aufgeführt ist, [akt.] ist sie als Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung eine Leistung der Krankenkassen (§ 28 i.V.m. § 29 SGB V).

[6] Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker – insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation – Rechnung zu tragen.

[7] . . .

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