Siehe § 16 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.03.2007-I, Zu § 16 Abs. 3a SGB V, GR v. 25.08.2009, Zu § 16 Abs. 3a SGB V/§ 8 Abs. 2a KVLG 1989; GR v. 18.06.2019-II, Abschnitt 6.13]
1 Allgemeines
[1] [akt.] In dieser Vorschrift sind die für sämtliche Leistungen allgemein geltenden Ruhenstatbestände zusammengefasst. Leistungen können bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nur gewährt werden, soweit dies ausdrücklich als Ausnahme zugelassen ist.
[2] Neben den hier beschriebenen allgemeinen Ruhenstatbeständen sind speziell für einzelne Leistungen zum Teil weitere, in den besonderen Abschnitten festgelegte Ruhensregelungen zu beachten (z.B. für das Krankengeld in § 49 SGB V).
2 [akt.] Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz
Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn und solange sich der Versicherte [akt.] außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz aufhält. Dies gilt auch für eine während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eintretende Erkrankung. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Neben den nachfolgend beschriebenen Ausnahmen handelt es sich hier insbesondere um die Fälle der [akt.] §§ 17 und 18 SGB V. Liegen solche Ausnahmen nicht vor, kommt auch eine Kostenerstattung für im Ausland entstandene Aufwendungen nicht in Betracht.
2.1 Vorrang zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts
Unberührt bleiben die Fälle, in denen aufgrund zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt verwirklicht werden können. Maßgebend sind dabei die Regelungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen [akt.] bzw. EG-/EU-Verordnungen.
2.2 Eintritt des Versicherungsfalles "Krankheit" auf den Transitstrecken von und nach Berlin
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
2.3 Krankengeld
Begibt sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ins Ausland, so ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, solange sich der Versicherte mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält. Das Ruhen des Anspruchs auf alle übrigen Leistungen bleibt unberührt.
3 Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht
Die Ableistung eines Dienstes aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) [akt.] und von Dienstleistungen und Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG bewirkt das Ruhen aller Leistungen für die Dauer dieses Dienstes.
4 Anspruch auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften oder Entwicklungshelferdienst
Die Vorschrift bewirkt das Ruhen der Leistungen für die Dauer des Anspruchs auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften oder eines Entwicklungshelferdienstes. Sie bezieht sich auf alle Versichertengruppen.
5 Freiheitsstrafe
[1] Der Anspruch auf Leistungen ruht auch für die Dauer einer Untersuchungshaft, einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) oder des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, soweit Ansprüche auf entsprechende Leistungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bestehen oder sonstige Gesundheitsfürsorge gewährt wird.
[2] Gefangene, bei denen eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung und Sicherung vollzogen wird, haben einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach §§ 57 ff. StVollzG. Für Untersuchungshäftlinge, nach § 126a StPO einstweilig Untergebrachte sowie für jugendliche Strafgefangene, die in einer Jugendstrafanstalt einsitzen, gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes [StVollzG] über die Gesundheitsfürsorge nicht. Für diesen Personenkreis ist allerdings trotz Fehlens eindeutiger gesetzlicher Vorschriften sichergestellt, dass in aller Regel in entsprechender Anwendung der Vorschriften des StVollzG Gesundheitsfürsorge gewährt wird.
[3] Der Leistungsrahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG ist an die Vorschriften des [akt.] SGB V angepasst (vgl. Art. 51 GRG). Die jeweiligen Leistungen sind deckungsgleich, so dass Leistungen aus der Krankenversicherung grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Ausnahmen gelten hinsichtlich der so genannten Freigänger und in Bezug auf das Krankengeld.
5.1 Freigänger
Für Strafgefangene, die als "Freigänger" einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge. Da § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V den Anspruch auf die Leistungen der Krankenkassen nur insoweit zum Ruhen bringt, wie ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge besteht, sind für die betroffenen Freigänger die üblichen Leistungen der Krankenkasse z.B. im Rahmen der . . . vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.
5.2 Krankengeld
[1] Die Gesundheitsfürsorge sieht für Gefangene Krankengeld oder eine vergleichbare [akt.] Entgeltersatzleistung nicht vor. Der Anspruch auf das Krankengeld wird somit durch eine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.d. § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V nicht berührt. Mithin kann ein Krankengeldanspruch in den Fällen realisiert werden, in denen während einer Arbeitsunfähigkeit die Haft angetreten wird. Dies gilt auch, soweit ein Anspruch auf Krankengeld aus einer Mitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Freigänger erworben wird. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Sonderregelungen der §§ 49, 50 SGB I zu beachten.
[2] Nach § 49 SGB I sin...