Siehe § 38 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 26.11.2003, Zu § 38 SGB V; GR v. 27.02.2012, Zu § 38 SGB V; GR v. 20.06.2016-I, Abschnitt 2; Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vgl. GR v. 20.12.2022, Zu § 13 SGB XI, Abschnitt 2]
1 Einordnung und Art der Leistung
[1] Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der Krankenbehandlung, Versicherungsfall für diese Leistung ist deshalb die behandlungsbedürftige Krankheit. Es handelt sich um eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung. Haushaltshilfe nach [akt.] § 38 Abs. 1 SGB V ist eine Regelleistung, Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V eine Mehrleistung.
[3] Die Haushaltshilfe bei Mutterschaft ist in [akt.] § 24h SGB V/§ 10 KVLG 1989 geregelt.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus, dass der Versicherte über einen Haushalt verfügt, dessen Weiterführung ihm nicht möglich ist. Je nach Grund der Haushaltshilfe müssen zudem die in den [korr.] Abschnitten 2.2 bis 2.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.1 Haushalt des Versicherten
[1] Anspruch auf Haushaltshilfe besteht insoweit, als der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Der Anspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten[/Lebenspartner], einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (z.B. eine Hausangestellte) verrichtet wurden. Kann die Haushaltshilfe ganz oder teilweise von einer im eigenen Haushalt des Versicherten oder im Familienhaushalt wohnenden Person durchgeführt werden, entfällt insoweit die Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Person teilweise an der Betreuung gehindert ist (z.B. durch Versorgung von Kindern oder wegen Krankheit oder Alters).
[2] Auf den Grund der Hinderung [akt.] der im Haushalt lebenden anderen Personen an der Weiterführung des Haushalts kommt es nicht an. Dafür können berufliche sowie während der Aus- und Fortbildung auch schulische Verpflichtungen oder auch andere, z.B. körperliche oder altersmäßige Gründe, ausschlaggebend sein (BSG, Urteile 28.1.1977, 5 RKn 32/76, USK 7725, vom 13.7.1977, 3 RK 52/76, USK 77105, und vom 22.4.1987, 8 RK 22/85, USK 8746). Dagegen wird an arbeitsfreien Tagen, für Zeiten eines bezahlten Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder bei Kurzarbeit ein Hinderungsgrund nicht oder nicht in vollem Umfang vorliegen (BSG, Urteil vom 30.3.1977, 5 RKn 23/76, USK 7770). Dementsprechend kann beispielsweise Haushaltshilfe auch [akt.] in Betracht kommen, wenn eine im Haushalt lebende arbeitslose Person deshalb an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, weil sie wegen Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber von zu Hause abwesend sein muss.
[3] Ist der Versicherte noch zu einer teilweisen Haushaltsführung (z.B. Beaufsichtigung der Kinder oder Verrichtung bestimmter Arbeiten) in der Lage, ist Haushaltshilfe in entsprechend eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen.
[4] Der Versicherte muss erklären, dass eine andere im Haushalt wohnende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
2.2 Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts
[1] Haushaltshilfe nach [akt.] § 38 Abs. 1 SGB V kommt in Betracht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen
- einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
- einer [akt.] ambulanten oder stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
- einer Vorsorgekur für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege an Stelle einer Krankenhausbehandlung (§ 37 Abs. 1 SGB V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
- einer Mutter oder Vater-Kind-Maßnahme (§ 41 SGB V),
- Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24b SGB V)
nicht möglich ist. [akt.] Darüber hinaus ist Haushaltshilfe durch die Krankenkasse zur Verfügung zu stellen, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil bei der stationären Behandlung eines Kindes aus medizinischen Gründen der/die Versicherte als Begleitperson mit aufgenommen wird (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) und noch ein weiteres Kind gemäß Abschnitt 2.3 im Haushalt lebt (BSG, Urteil vom 23.11.1995, 1 RK 11/95, USK 95181).
[2] Bei der Teilnahme an einer [akt.] ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe unabhängig davon, ob sich die Krankenkasse an den Kosten der Unterbringung und Verpflegung beteiligt, bereits dann, wenn sie die Kosten der badeärztlichen Behandlung sowie der vom Badearzt verordneten Kurmittel übernimmt (vgl. auch [korr.] BSG, Urteil vom 24.3.1983, 8 RK 24/81, USK 8326).
2.3 Vorhandensein eines Kindes
2.3.1 Kinder bis zur Vollendung des [akt.] zwölften Lebensjahres
[1] Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, das das [akt.] zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung s...