Zusammenfassung
Zum 01.04.2003 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt, nach welcher Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone zwar versicherungspflichtig sind, der Arbeitnehmer allerdings nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Ursprünglich galt die Gleitzone für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen zum 01.01.2013 angehoben. Danach liegt seit dem 01.01.2013 ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Die zum 01.01.2012 eingeführte Verpflichtung für die Krankenkassen, den Arbeitgebern in den Fällen, in denen die Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen innerhalb der Gleitzone liegen, das Gesamtarbeitsentgelt mitzuteilen, wurde durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 01.01.2015 wieder aufgehoben. Das vorgenannte Gesetz sieht außerdem zum 01.01.2015 die Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, der vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen und vom Arbeitgeber mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse abzuführen ist. Die auf den Zusatzbeitragssatz entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sind gesondert zu berechnen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sowie zwischenzeitlich ergangener Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen vom 19.12.2012 aktualisiert; es wird für die Zeit ab dem 01.01.2015 durch dieses neue Rundschreiben ersetzt. Für Zeiten bis zum 31.12.2014 gilt weiterhin das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.12.2012.
1 Gesetzliche Vorschriften
Siehe § 344 Abs. 4 SGB III; § 346 Abs. 1a SGB III; § 444 Abs. 1 und 2 SGB III; § 20 Abs. 2 SGB IV; § 226 Abs. 4 SGB V; § 242 Abs. 1 SGB V; § 249 Abs. 1 und 3 SGB V; § 163 Abs. 10 SGB VI; § 168 Abs. 1 und 3 SGB VI; § 276b SGB VI; § 55 Abs. 3 SGB XI; § 58 SGB XI; § 2 Abs. 2 BVV; § 8 Abs. 2 BVV; § 5 Abs. 10 DEÜV.
2 Allgemeines
[1] Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen in der Gleitzone besonders zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 6).
[2] Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Gleitzone liegt (vgl. Beispiele 1 und 2).
[3] Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV unberücksichtigt bleibt. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde (vgl. Beispiele 3 und 4). In der Arbeitslosenversicherung ist die Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung generell ausgeschlossen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
[4] Für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, die bereits am 31.12.2012 bestanden haben, wurden für Zeiten ab dem 01.01.2013 Bestandsschutzregelungen geschaffen, die zum Teil weiter fortgelten (vgl. Ziffer 5).
3 Versicherungsrecht
Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwe...