Einleitung

Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) am 1. Juli 1983 ist das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs um ein Drittes Kapitel ergänzt. Damit liegen die Teile des Sozialgesetzbuches vor, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten.

Das Dritte Kapitel des SGB X gliedert sich in Regelungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (z. B. im Rahmen von Auftragsverhältnissen), über die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (insbesondere hinsichtlich der Auskunftspflichten Dritter), über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und über die Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte (Regreß).

Die Vorschriften, die die Leistungsträger, deren Verbände und die im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen betreffen, enthalten zum Teil wichtige Neuregelungen gegenüber dem bisherigen Recht. Weiterhin sind durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsätze gesetzlich fixiert und in Einzelgesetzen verstreute Rechtsvorschriften an dieser zentralen Stelle zusammengefaßt und einander angeglichen worden. Dementsprechend enthalten auch die Übergangs- und Schlußvorschriften in Artikel II des Gesetzes nicht nur Streichungen von Rechtsvorschriften, die durch die §§ 86 bis 119 SGB X gegenstandslos geworden sind, sondern in beschränktem Umfange auch materielle Änderungen weitergeltenden Rechtes, um dieses mit den Regelungen des SGB X in Einklang zu bringen.

Das Inkrafttreten des Dritten Kapitels des SGB X veranlaßt die Spitzenverbände der Sozialversicherung in Zusammenarbeit mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit, gemeinsam erarbeitete Erläuterungen zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften bekanntzugeben. Die Erläuterungen zum Dritten Kapitel des SGB X geben erste Anwendungshilfen und verfolgen nicht das Ziel, Sonderprobleme der Verwaltungspraxis der einzelnen Sozialleistungsbereiche im Hinblick auf die neuen Vorschriften abschließend zu klären. Wegen der Vielgestaltigkeit solcher Fragestellungen ist es den Trägern der einzelnen Sozialleistungsbereiche und ihren Verbänden vorbehalten, jeweils in gesonderten Informationen hierzu Stellung zu nehmen. Dies betrifft insbesondere die Übergangs- und Schlußvorschriften sowie die materiellen Rechtsänderungen gemäß Artikel II dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erläuterungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Bezug zu einer der Vorschriften der §§ 86 bis 119 SGB X stehen.

Im Interesse einer vollständigen Information über die Neuregelungen werden im folgenden Erläuterungen zu allen Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB X gegeben (Paragraphen, die im Text ohne Angabe des Gesetzes zitiert werden, sind solche des SGB X).

Es ist zu berücksichtigen, daß ein Teil der Vorschriften auf bisherigem Recht aufbaut (z. B. § 86) oder auf bereits ergangener .Rechtsprechung beruht und diese gesetzlich fortentwickelt (z. B. §§ 102 ff., § 116). Für das Verständnis der Vorschriften ist es daher notwendig, neben den Gesetzesmaterialien auch auf die jeweilige Rechtsprechung zu den bisherigen Vorschriften zurückzugreifen. In den Erläuterungen wird hierauf - soweit erforderlich - verwiesen.

SGB X - Drittes Kapitel

Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten

Erster Titel - Allgemeine Vorschriften

Zu § 86 SGB X Zusammenarbeit

[1] § 86 ersetzt § 17 Abs. 2 SGB I; § 17 Abs. 2 SGB I wird gemäß Artikel II § 15 Nr. 1 a des Gesetzes vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450) gestrichen. § 86 bezieht sich wegen der Zusammenarbeitsverpflichtungen der Leistungsträger auf alle Aufgabenbereiche des Sozialgesetzbuchs, enthält also nicht mehr die in § 17 Abs. 2 SGB I a. F. noch bestehende Beschränkung auf die Aufgaben der Leistungsträger nach § 17 Abs. 1 SGB I. Da aber mit § 86 die Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I a. F. aus systematischen Gründen in das Dritte Kapitel des Zehnten Buchs übernommen und diesem gleichsam als Leitnorm der Zusammenarbeit vorangestellt werden sollte, ist davon auszugehen, daß hierdurch keine wesentliche materielle Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten ist. Die zu § 17 Abs. 2 SGB I a. F. von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze finden weiterhin Anwendung.

[2] Leistungsträger sind die von § 12 Satz 1 SGB I erfaßten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Verbände im Sinne der Vorschrift sind alle Verbände von Leistungsträgern, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Öffentlich-rechtliche Vereinigungen im Sinne des § 86 sind z. B. die in § 368 k RVO genannten Kassenärztlichen Vereinigungen.

Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

Zu § 87 SGB X Beschleunigung der Zusammenarbeit

1. Beschleunigung der Zusammenarbeit bei Verrechnungsersuchen

[1] § 87 Abs. 1 regelt die Beschleunigung der Zusammenarbeit der Leistungsträger für den Fall der Verrechnung. Die Voraussetzungen der Verrechnung bleiben von § 87 Abs. 1 unberührt. Sie ergeben sich aus § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 SGB I.

[2] § 87 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger das Verrechnungsersuchen nicht ablehnen darf, weil die Voraussetz...

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