§ 143 SGB XIV enthält eine Sonderregelungen für die Heil- und Krankenbehandlung. Nach § 143 Abs. 1 SGB XIV werden diese Leistungen grundsätzlich ab dem 1.1.2024 nur noch nach neuem Recht gewährt. Hiervon enthalten jedoch § 143 Abs. 2 und 3 SGB XIV Ausnahmen für bestimmte Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, sofern diese bereits zum 31.12.2023 bestandskräftig festgestellt oder zumindest beantragt worden sind. In diesem Fall werden die Leistungen nach dem bisherigen Recht weitergewährt. Angesprochen sind hierbei insbesondere das Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG und die Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage nach § 17 BVG. Für Beginn, Dauer und Beendigung dieser Leistungen findet § 18a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Die bisherige beitragsrechtliche Bewertung dieser Leistungen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V bleibt unverändert.

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