[1] § 144 SGB XIV stellt eine Sonderregelung für unbefristete Geldleistungen dar. Sie greift ebenfalls bei sog. "Alt-Fällen", d.h. bei Personen, für die weiterhin die Anwendung des bisherigen Rechts nach § 142 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB XIV gilt. § 144 SGB XIV modifiziert hierbei den Grundsatz des § 142 SGB XIV, dass in "Alt-Fällen" die bisherigen Leistungen unverändert weitergeleistet werden. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024 wandelt sich der bisherige Leistungsanspruch auf einzelne Leistungen nach dem BVG in einen Anspruch auf Zahlung der Summe dieser Leistungen, die zunächst pauschal um 25 % erhöht und künftig dynamisiert wird. Das Wahlrecht des § 152 SGB XIV (vgl. Abschnitt 3.8) besteht daneben als Alternative. Welche Leistungen vom § 144 SGB XIV erfasst sind, wird im Absatz 1 abschließend aufgezählt. Dies sind folgende Leistungen nach dem BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung:
- die Führzulage nach § 14,
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 12,
- die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- die Alterszulage nach § 31 Abs. 1 Satz 2,
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4,
- die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- der Kinderzuschlag nach § 33b,
- die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1,
- der nach § 35 Abs. 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- der Schadensausgleich nach § 40a,
- der Pflegeausgleich nach § 40b,
- die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 und
- die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
[2] Die Geldleistung nach § 144 SGB XIV bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem AsylbLG nach § 154 SGB XIV bis zu einer bestimmten Grenze als Einkommen unberücksichtigt. Die Grenze, ab der angerechnet wird, bemisst sich nach der bis zum Außerkrafttreten des BVG geltenden Höhe der Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich erfolgter Anpassungen nach § 150 SGB XIV. Mit der Regelung des § 154 SGB XIV wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundrenten nach dem BVG anrechnungsfrei waren (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 232). Gleichzeitig bewirkt sie eine grundsätzliche Besserstellung der Betroffenen, da vormals nur die Grundrenten nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsahen, anrechnungsfrei waren. Die in § 154 SGB XIV nunmehr geregelte Anrechnungsfreiheit betrifft dagegen die Summe aller in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB XIV aufgezählten Geldleistungen. Außerdem wird eine allgemeine Anrechnungsgrenze festgelegt, so dass die bislang notwenigen Einzelfallberechnungen entfallen.
[3] Die Geldleistung nach § 144 SGB XIV erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs, jedenfalls soweit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 150 SGB XIV nicht überschreitet. In diesem Umfang bleibt die Leistung bei den freiwilligen Mitgliedern der GKV beitragsfrei. Der darüberhinausgehende Betrag der laufenden Geldleistung unterliegt der Beitragspflicht. Diese Bewertung umfasst im Übrigen nicht nur die Entschädigungszahlungen an Geschädigte, sondern auch die Entschädigungsleistungen an Hinterbliebene. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.2.3 verwiesen.
[4] Bis Juni 2024 beläuft sich der beitragsfreie Betrag auf 891 EUR monatlich (vgl. "28. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG"). Für künftige Dynamisierungen des Betrages ist die Verordnung i.S.d. § 150 Satz 3 SGB XIV zu beachten.