Zusammenfassung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die zum 01.01.1999 geschaffene Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV zum Anlass genommen, unter dem Datum vom 01.10.1998 erstmals eine gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen herauszugeben. Diese gemeinsame Verlautbarung ist am 28.10.2004 angepasst worden, nachdem das Bundessozialgericht die von den Sozialversicherungsträgern bis dahin vertretene Auffassung zur Zusammenrechnung von im zeitlichen Ablauf aufeinander folgenden Arbeitsunterbrechungstatbeständen unterschiedlicher Art nicht bestätigt hat.
Zwischenzeitlich hat sich weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dieser resultiert im Wesentlichen aus
- der seit dem 01.01.2008 geltenden Gleichstellung der privat krankenversicherten Arbeitnehmer im Falle des Bezugs von Krankentagegeld im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen,
- der gesetzlichen Vorgabe, für Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht anzunehmen,
- Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Fortbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit sowie bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher übereinkommen, die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004 zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungsnotwendigkeiten zu überarbeiten. Die vorliegende überarbeitete Fassung vom 12.03.2013 ersetzt die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004.
1. Versicherung
1.1 Allgemeines zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Arbeitsunterbrechungen
[1] Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verlangt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, wie etwa des im Gesetz exemplarisch genannten Arbeitsverhältnisses. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht zwar idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung, eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden neben den Fällen fehlender Arbeitserbringung wie etwa bei Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit oder einer Freistellung für Bildungsmaßnahmen, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von relativ kurzer Dauer wie etwa bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
[2] Dieser Grundsatz zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei relativ kurzen Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung, der bereits in frühen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes geprägt und anschließend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übernommen und fortentwickelt wurde, hat 1999 Eingang in die für alle Sozialversicherungszweige geltende Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV gefunden, nachdem in einzelnen Versicherungszweigen bereits entsprechende Regelungen bestanden.
[3] Der Regelungscharakter des § 7 Abs. 3 SGB IV erstreckt sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Die nachstehenden Ausführungen gelten für diese Art von Beschäftigungen daher entsprechend.
1.2 Beschäftigungsfiktion bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
[1] Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Aufgrund dieser Fiktionsregelung, die einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestehen. Typische Sachverhalte, die von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfasst sind, sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.