Vorwort
Nach § 44 Abs. 2 SGB XI werden für Personen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, die nach § 166 Abs. 2 SGB VI zu bemessenden Beiträge zur Rentenversicherung auf Antrag der Pflegeperson an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
Anlässlich der Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2424) zum 1. Januar 2017 haben der GKV-Spitzenverband und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) die "Meldeverfahrensbeschreibung für die Entrichtung von Beiträgen zur Alterssicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen" überarbeitet.
Diese Verfahrensbeschreibung ergänzt das Gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der jeweils aktuellen Fassung, um die Besonderheiten der Meldungen sowie der Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bzw. der ABV, soweit diese nicht in den vorstehenden Dokumenten enthalten sind und findet ab 1. Januar 2017 Anwendung. Die Übermittlung der Daten zwischen den Pflegekassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen bzw. der ABV erfolgt weiterhin in Papierform vor. Für vorhergehende Zeiträume gilt die Verfahrensbeschreibung aus dem Dezember 1996.
1 Allgemeines
In Folge der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das PSG II haben die Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die sich hieraus ergebenden Auswirkungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016 respektive 13. Dezember 2016 zusammengefasst. Auf dieser Grundlage haben der GKV-Spitzenverband und die ABV ergänzend für den Personenkreis nach § 44 Abs. 2 SGB XI mit der vorliegenden Verfahrensbeschreibung Regelungen zur Meldung einer Pflegeperson sowie zur Zahlung und zum Nachweis der Beiträge getroffen.
2 Meldung/Beitragsnachweis
[1] Die Pflegekasse teilt dem jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk oder der ABV für jede betreffende Person neben den personenbezogenen Daten und der Angabe des zuständigen Versorgungswerks auf dem als Anlage beigefügten einheitlichen Vordruck im Wesentlichen Folgendes mit:
- den Beginn der Beitragszahlung,
- das Ende der Beitragszahlung,
- den Monatsbeitrag,
- ggf. die Beitragsänderung (Aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe löst die jährliche Veränderung der Bezugsgröße, die jeweils zu Beitragsänderungen führt, keine Veränderungsmeldung aus.)
[2] Der Vordruck erfüllt gleichzeitig die Funktion einer Meldung sowie die Funktion eines Beitragsnachweises. Daneben enthält der Vordruck Angaben zum Abgabegrund und dem zutreffenden Rechtskreis (West/Ost).
[3] Der Monatsbeitrag wird einmalig mit der Meldung des Beginns der Beitragszahlung gemeldet und behält seine Gültigkeit bis zur Meldung des Endes der Beitragszahlung oder einer davor stattfindenden Änderung der Beträge. Auf die Übermittlung monatlicher Beitragsnachweise wird verzichtet.
[4] Bei Teilmonaten (Unterbrechung, An- oder Abmeldung) ist der volle Monatsbeitrag zu melden. Sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung anlässlich des Beginns der Beitragszahlung bereits das Ende oder eine Unterbrechung der Beitragszahlung feststeht, können beide Meldetatbestände in einer Meldung verbunden werden.
[5] Ist eine Änderung der gemeldeten Daten erforderlich, ist die zu ändernde Meldung zu stornieren (Eintragung unter "Stornierung" im Vordruck) und gleichzeitig die zutreffende Meldung unter "Meldung" einzutragen.
[6] Ist die pflegebedürftige Person beihilfeberechtigt, ist dies zu vermerken. Die Pflegekasse meldet den vollen Monatsbeitrag, zahlt jedoch nur den hälftigen Monatsbeitrag. In Anlehnung an § 44 Abs. 5 SGB XI teilt die Pflegekasse der jeweiligen Festsetzungsstelle für die Beihilfe die Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, die Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Höhe der Beiträge haben können, unter Angabe der erforderlichen Daten mit. Dabei ist die Mitteilung unverzüglich nach Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Änderung der Verhältnisse auf einem Vordruck gemäß der Anlage 2 zu erstatten (vgl. Abschnitt IV 2 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).
3 Fälligkeit/Zahlung
[1] Die Angaben zum Versorgungswerk, insbesondere der Name des Versorgungswerks sowie die Mitglied...