[1] Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr geringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen werden. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.

[2] Dazu gehören:

  • Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i. S. des § 18 AktG handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
  • die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren
  • die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen "Geschäftsanweisungen" usw.
  • die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat
  • die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen "Erfolgsplans" o. ä. ohne Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)
  • die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks
  • die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten
  • das Fehlen eines zur Betreuung o. ä. zugewiesenen Kundenkreises
  • die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
  • das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein
  • die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten
  • Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern

    • das Verbot systematischer Telefonwerbung
    • das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten
    • das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden
  • die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)
  • die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)
  • die formalen Merkmale, wie

    • die Anmeldung eines Gewerbes
    • die Eintragung ins Handelsregister
    • die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer
    • die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
    • die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen
    • die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
    • keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
    • keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.

[3] Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten.

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