[1] Widerspruch und Klage eines Beteiligten gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Von den angefochtenen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Das hat zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst

  • keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und
  • keine Meldungen zu erstatten

[2] und von den Sozialversicherungsträgern zunächst

  • keine Leistungen zu erbringen

[3] sind. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war.

[4] Eine dem § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht seit 1.1.2008 nicht mehr. Diese ist im Zusammenhang mit dem Wegfall des § 7b SGB IV i.d.F. bis 31.12.2007 zum späteren Beginn der Versicherungspflicht bei Statusentscheidungen außerhalb eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV entfallen. In diesen Fällen besteht demnach keine aufschiebende Wirkung.

[5] In den Fällen, in denen das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erst nach einem Monat nach Beginn einer Beschäftigung eingeleitetet wird, finden seit 1.1.2008 die Regelungen über den Beginn der Versicherungspflicht und die Fälligkeit der Beiträge nach § 7a Abs. 6 SGB IV keine Anwendung mehr. Demnach kann für die in § 7a Abs. 7 SGB IV vorgesehene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen im Sinne einer Beschäftigung dann kein Raum bestehen, wenn diese Entscheidung zu einer von den Beteiligten bereits in der Vergangenheit als Beschäftigung beurteilten und entsprechend gemeldeten Erwerbstätigkeit ergeht.

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