1 Präventionsauftrag (§§ 1 und 14 SGB VII)
Siehe §§ 1 und 14 SGB VII)
[akt.] Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Die Unfallversicherungsträger sind ausdrücklich verpflichtet, den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachzugehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen (entspricht § 20c SGB V).
2 Versicherter Personenkreis (§§ 2 bis 6 SGB VII)
[Anm. d. Red.: Hier nicht berückischtigt)
3 Versicherungsfall (§§ 7 bis 13 SGB VII)
[akt.] Leistungsauslösender Tatbestand ist in der Unfallversicherung der Versicherungsfall. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
3.1 Arbeitsunfall (§§ 8, 10 bis 13 SGB VII)
Siehe §§ 8 und 10 bis 13 SGB VII
[1] Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Die aus der Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Unfalls wurden übernommen und der Unfall als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die bisherigen Regelungen über Wegeunfälle, Unfälle beim Umgang mit Arbeitsgerät, mittelbare Unfallfolgen, die Erweiterung in der Schifffahrt und die Schädigung einer Leibesfrucht sind inhaltsgleich übernommen und teilweise weiterentwickelt worden:
- Müssen Kinder wegen beruflicher Tätigkeit ihrer Eltern fremder Obhut anvertraut werden, sind auch notwendige Umwege der Kinder zur/von der Schule/Tageseinrichtung unfallversichert.
- Der Unfallversicherungsschutz beim Umgang mit Arbeitsgeräten wird auch auf die Erstbeschaffung von Arbeitsgeräten/Schutzausrüstungen auf Veranlassung des Unternehmers erweitert.
- [akt.] Neben der Beschädigung eines Hilfsmittels gilt auch der Verlust eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden. Bei alleiniger Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels ist ein Arbeitsunfall aber nur dann anzunehmen, wenn das Hilfsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurde oder zumindest zur jederzeitigen Benutzung bei der versicherten Tätigkeit mitgetragen wurde (z.B. Brille aufgesetzt, griffbereit in der Tasche oder auf dem Schreibtisch) und ein "unfallmäßiger" Vorgang auf den Körper oder das Hilfsmittel eingewirkt hat.
[2] . . .
3.2 Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII)
Siehe § 9 SGB VII
[1] Berufskrankheiten sind Krankheiten, die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden beruflichen Tätigkeit erleidet und die in der BKV als Berufskrankheiten bezeichnet sind.
[2] Darüber hinaus haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV genannt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.
[3] Erkranken Versicherte, die infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der BKV genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine außerberufliche Verursachung der Erkrankung nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Die Beweiserleichterung durch die Vermutung greift nur, wenn "Anhaltspunkte" für eine außerberufliche Verursachung nicht festgestellt werden können. Wenn dies der Fall ist, muss die Frage der rechtlich wesentlichen Verursachung nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen entschieden werden.
[4] Bei Berufskrankheiten, für deren Anerkennung die Aufgabe der schädigenden Tätigkeiten Voraussetzung ist (z.B. bei Hautkrankheiten), werden die Unfallversicherungsträger verpflichtet, auch vor der Aufgabe dieser Tätigkeiten verbindlich zu entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
4 Leistungen der Heilbehandlung, [medizinische] Rehabilitation, [Teilhabe,] Pflege und Geldleistungen (§§ 26 bis 55 SGB VII)
4.1 Sach- und Dienstleistungen (§§ 27 bis 44 SGB VII)
Siehe §§ 27 bis 44 SGB VII
[1] [akt.] Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie für Hilfsmittel übernimmt der Unfallversicherungsträger bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Festbeträge. Die Leistung "Häusliche Krankenpflege" ist in den Leistungskatalog der Unfallversicherung aufgenommen worden, die Leistungen zur sozialen Rehabilitation werden erweitert. Haushaltshilfe kann auch bei ambulanter Heilbehandlung ohne auswärtige Unterbringung erbracht werden. Bei Verlust eines Hilfsmittels im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird vom Unfallversicherungsträger Ersatz geleistet.
4.2 Verletztengeld (§§ 45 bis 48 und 52 SGB VII)
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 06.12.2017-III, Abschnitt 10, GR v. 07.09.2022, Abschnitt 10)
5 [akt.] Zusamenarbeit der Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen (§§ 188 und 189 SGB VII)
Siehe §§ 188 und 189 SGB VII
5.1 Allgemeines
[akt.] Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Unfallersicherungsträger mit den Krankenkassen ergibt sich aus § 20c SGB V, §§ 188 und 189 SGB VII sowie § 86 SGB X.
5.2 Meldungen bei Verdachtsfällen
[1] [akt.] Die Verpflichtung und die Berechtigung der Krankenkassen, dem Unfallversicherungsträger bei Annahme einer Berufskrankheit eine entspr...