1.1.5.1 Mindestpflegeumfang und Additionspflege bei wöchentlicher Pflege
[1] Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein gewisses Mindestmaß an Pflege voraus. Der Gesetzgeber verlangt, dass der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig mindestens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, beträgt (Mindestpflegeumfang). Dies kann auch durch eine Additionspflege erreicht werden, wobei die Pflege auf mindestens zwei verschiedene Wochentage verteilt sein muss. Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl, verteilt auf mindestens zwei Tage, entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen oder durch Addition einzelner Pflegestunden bzw. Tage bei verschiedenen Pflegebedürftigen erreicht werden. Eine Additionspflege liegt auch dann vor, wenn der Mindestpflegeumfang bereits aufgrund einer Pflegetätigkeit und in einer weiteren Pflegetätigkeit nur aufgrund der Zusammenrechnung der Pflegetätigkeiten erreicht wird.
[2] Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, kann jede Pflegeperson renten- und arbeitslosenversichert sein, sofern sie entweder – jeweils für sich gesehen – die Pflegetätigkeit an regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines Pflegebedürftigen den Mindestpflegeumfang erreicht.
Beispiel 1
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Std./Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Std./Woche an 2 Tagen ausgeübt.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird lediglich von Pflegeperson A erreicht. Pflegeperson B erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Beispiel 2
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Std./Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Std./Woche an 2 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt zudem einen weiteren Pflegebedürftigen an 6 Std./Woche.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird von beiden Pflegepersonen erreicht.
Beispiel 3
Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Std./Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Std./Woche an 2 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson A pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen an 6 Std./Woche. Die Pflegeperson B übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird von Pflegeperson A in der 1. Pflegetätigkeit (20 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) erreicht. Damit ist der Mindestpflegeumfang auch in ihrer 2. Pflegetätigkeit erreicht. Die Pflegeperson B pflegt weniger als 10 Std.[/Woche] und erreicht daher nicht den Mindestpflegeumfang.
[3] Wird der Mindestpflegeumfang von zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht, erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, soweit die weiteren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt werden (vgl. Abschnitt II.1.1). Dabei ist unerheblich, dass die in geringerem Umfang ausgeübte Pflege an denselben Wochentagen ausgeübt wird, wie die Pflege, mit der bereits der Mindestpflegeumfang von zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche erfüllt wird.
Beispiel 4
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A Montag bis Freitag jeweils 2 Std. sowie am Mittwoch zusätzlich den Pflegebedürftigen B 2 Std.
Der erforderliche Mindestpflegeumfang wird bereits in der ersten Pflegetätigkeit (10 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) erreicht. Damit ist der Mindestpflegeumfang aufgrund der Zusammenrechnung beider Pflegetätigkeiten auch in der 2. Pflegetätigkeit erreicht. Dabei ist hinsichtlich der Verteilung der Pflege auf mindestens 2 Tage unerheblich, dass die 2. Pflege nicht an einem anderen Wochentag ausgeübt wird, als die erste Pflege.
1.1.5.2 Durchschnittlicher Mindestpflegeumfang bei Intervallpflege
[1] Wird die Pflegetätigkeit in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen ausgeübt, muss für eine durchgehende Versicherungspflicht der Pflegeaufwand einer Pflegeperson für ein durchgehendes Erreichen des Mindestpflegeumfangs im Wochendurchschnitt mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, ausmachen. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erreicht, kann dennoch Versicherungspflicht in den einzelnen Pflegephasen bestehen, wenn in diesen Pflegephasen der Mindestpflegeumfang erreicht wird. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Beispiel 1
Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 10 Std./Woche an jeweils 2 Tagen ausgeübt.
Die Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen den Mindestpflegeumfang zwar nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.
Beispiel 2
Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 20 Std./Woche an jeweils 4 Tagen in der Woche ausgeübt.
Die Pflegetäti...