[1] Wird die Pflegetätigkeit in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen ausgeübt, muss für eine durchgehende Versicherungspflicht der Pflegeaufwand einer Pflegeperson für ein durchgehendes Erreichen des Mindestpflegeumfangs im Wochendurchschnitt mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, ausmachen. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erreicht, kann dennoch Versicherungspflicht in den einzelnen Pflegephasen bestehen, wenn in diesen Pflegephasen der Mindestpflegeumfang erreicht wird. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Beispiel 1

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 10 Std./Woche an jeweils 2 Tagen ausgeübt.

 

Die Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen den Mindestpflegeumfang zwar nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Beispiel 2

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 20 Std./Woche an jeweils 4 Tagen in der Woche ausgeübt.

 

Die Pflegetätigkeit wird sowohl von Pflegeperson A als auch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Std., verteilt auf mindestens 2 Tage, ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen demnach durchgehend im Wochendurchschnitt den Mindestpflegeumfang.

Beispiel 3

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 20 Std./Woche an jeweils 3 Tagen ausgeübt.

 

Die Pflegetätigkeit wird zwar sowohl von Pflegeperson A als auch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Std. ausgeübt. Die Pflege wird jedoch im Wochendurchschnitt nicht auf mindestens 2 Tage verteilt ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen den Mindestpflegeumfang demnach nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, sondern lediglich in den einzelnen Pflegephasen.

[2] Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten auch dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits in den einzelnen Pflegephasen den Mindestpflegeumfang erreichen und zur Versicherungspflicht führen, da die Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit auch die Versicherungspflicht in den übrigen Pflegetätigkeiten begründet.

Beispiel 4

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 14 Std./Woche an jeweils 7 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen weiteren Pflegebedürftigen im Umfang von 2 Std./Woche an 2 Tagen.

 

Die gemeinsame Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Std. ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen den Mindestpflegeumfang zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen. Dabei erreicht die Pflegeperson B auch in der zweiten Pflegetätigkeit während der Pflegephasen der 1. Pflegetätigkeit den Mindestpflegeumfang.

Beispiel 5

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 14 Std./Woche an jeweils 7 Tagen ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen weiteren Pflegebedürftigen im Umfang von 6 Std./Woche an 2 Tagen.

 

Die gemeinsame Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Std. ausgeübt. Dies gilt für die Pflegeperson B auch in deren 2. Pflegetätigkeit. Die Pflegeperson A erreicht den Mindestpflegeumfang zwar nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen. Die Pflegeperson B erreicht aufgrund der wöchentlichen Pflege in der 2. Pflegetätigkeit in der Addition der beiden Pflegetätigkeiten auch im Wochendurchschnitt den Mindestpflegeumfang.

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