[1] Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist.

[2] In der Arbeitslosenversicherung hingegen schließt nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus.

[3] Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage § 166 Abs. 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nr. 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III.1.3 bis 1.6).

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