§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 6 SGB XI
1 Allgemeines
[1] Auch in Fällen der Additionspflege nimmt jede betroffene Pflegekasse bzw. jedes private Versicherungsunternehmen eigenständig die Beitragszahlung auf. Eine zentrale Prüfstelle ist insofern nicht vorgesehen. Dies macht es erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen.
[2] Nach § 44 Abs. 6 SGB XI haben Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen Mitteilungen über Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen auszutauschen, die aufgrund der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bzw. § 26 Abs. 2b SGB III versicherungspflichtig sind. Näheres über das Mitteilungsverfahren können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren (§ 44 Abs. 6 Satz 1 SGB XI).
[3] Auf der Grundlage dieser Ermächtigung haben der GKV-Spitzenverband – handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen –, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das folgende Mitteilungsverfahren vereinbart.
2 Mitteilungsverfahren
[1] Zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege ist eine Abstimmung der beteiligten Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen erforderlich. Für diese Abstimmung ist ein Mitteilungsverfahren einzuleiten, wenn
- eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen im Umfang von weniger als zehn Stunden und/oder zwei Tagen in der Woche pflegt und
- mindestens eine weitere Pflegetätigkeit für Pflegebedürftige einer anderen Pflegekasse bzw. eines anderen privaten Versicherungsunternehmens ausgeübt wird.
[2] Die Mitteilung über die Pflege dieser Pflegeperson enthält Angaben über die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person (jeweils Name, Geburtsdatum, gegebenenfalls Versicherungsnummern, Anschrift), den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Pflege, den von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen für die Pflegeperson festgestellten Pflegeaufwand sowie die Anzahl weiterer Pflegetätigkeiten.
[3] Die Mitteilung erfordert immer eine Rückmeldung. In der Rückmeldung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens wird angegeben, ob ein dort versicherter Pflegebedürftiger von der Pflegeperson tatsächlich gepflegt wird. In diesem Fall enthält die Rückmeldung ebenfalls Angaben über den Beginn und gegebenenfalls das Ende der Pflege sowie den von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen für die Pflegeperson festgestellten Pflegeaufwand.
[4] Sofern der Pflegeaufwand in der weiteren Pflegetätigkeit noch streitig ist, teilt die beteiligte Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen dies in der Rückmeldung mit. Eine abschließende Feststellung über die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege ist in diesen Fällen erst nach Klärung des streitigen Pflegeaufwandes zu treffen.
[5] Für die Mitteilungen und Rückmeldungen sind Musterschreiben als Anlage 4 beigefügt.
[6] Über Änderungen in der Pflegetätigkeit dieser Pflegepersonen, die zu einer Beendigung oder einem Beginn einer Versicherungspflicht führen können, werden die beteiligten Pflegekassen bzw. private Versicherungsunternehmen innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der Änderung informiert. Erhebt die Pflegeperson gegen die Ankündigung der Feststellung bzw. die getroffene Feststellung der Änderung Einwände (streitiger Fall), unterbleibt entweder die Mitteilung oder – sofern bereits eine Mitteilung abgesetzt worden ist – werden die anderen Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt. Dies gilt analog in den Fällen der Unterbrechung der Pflegetätigkeit von weniger als einem Monat, in denen auch ohne Unterbrechung der Meldung des Versicherungsverhältnisses die Beitragszahlung reduziert wird. Die Änderungsmitteilung ist in streitigen Fällen erst nach abschließender Klärung des Sachverhalts abzugeben. Sofern der streitige Fall vom Rentenversicherungsträger und/oder der Agentur für Arbeit zu klären ist (vgl. Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung in Anhang I [GR v. 01.08.2016-I]), erfolgt die abschließende Information an alle Beteiligten durch den Rentenversicherungsträger und/oder die Agentur für Arbeit. Ein Musterschreiben der Änderungsmitteilung der Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen, für die Fälle in denen sich eine Änderung der Beitragsbemessung oder eine Beendigung der Versicherungspflicht ergibt, ist als Anlage 5 beigefügt. In den Fällen, in denen bisher noch keine Versicherungspflicht besteht, jedoch aufgrund der Änderung eintreten könnte, erfolgt die Mitteilung mit dem als Anlage 4 beigefügten Musterschreiben.