Einführung
Anlage zu RdSchr. Nr. 399/99 v. 18.11.1999
1. Allgemeines
[1] Durch das "Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)" vom 21.2.1989 (BGBl. I S. 233) i.d.F. des ASRG-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) wird auch das Ausscheiden von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gefördert. Für die betreffenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen endet die Beschäftigung regelmäßig durch Einstellung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach der Stillegung oder der Abgabe von Flächen.
[2] Darüber hinaus kann es zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kommen, weil der Landwirt an einer Maßnahme nach EG-Verordnungen, z.B. hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und Extensivierung und Umstellung der Erzeugung oder über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen, teilgenommen hat. Dies gilt nicht nur bei einer Stillegung oder Abgabe des gesamten Betriebes, sondern auch bei einer Teilflächenstillegung. Vom 1.1.1997 an ist die Gewährung von Ausgleichsgeld nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (§ 20 FELEG).
[3] Diese Berechtigten sowie deren Witwen und Witwer erhalten dann ein Ausgleichsgeld. Die Höhe dieses Ausgleichsgeldes ist abhängig von der Höhe des zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Für die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld übernimmt der Bund den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe und den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils. In der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Vorschriften für Altenteiler (vgl. Kranken- und Pflegeversicherung bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Pflegekassen). Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit besteht nicht.
2. Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
2.1 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
[1] Ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die bis zum Bezug von Ausgleichsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sind, werden für die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld kraft gesetzlicher Fiktion so gestellt, als hätte die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung fortbestanden. Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld steht danach einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 15 Abs. 1 FELEG).
[2] Nur der Bezug des Ausgleichsgeldes bewirkt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Während der Zeiten, in denen der Anspruch auf Ausgleichsgeld nach § 12 Satz 1 FELEG vollständig ruht, besteht keine Versicherungspflicht. Ein vollständiges Ruhen des Ausgleichsgeldes tritt ein, wenn der Berechtigte als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger ein monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze [akt.] i.S.d. § 8 SGB IV überschreitet oder wenn er Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III oder eine Vorruhestandsleistung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
[3] Wird das Ausgleichsgeld indes nach § 12 Satz 3 FELEG nur gekürzt gezahlt, besteht weiterhin Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Zur Kürzung des Ausgleichsgeldes führen
- Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der "Gemeinschaftsaufgabe und Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
- [akt.] Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
- Rente wegen Erwerbsminderung, eine vorzeitige Altersrente nach dem ALG, eine Witwen- oder Witwerrente wegen Kindererziehung bzw. wegen Erwerbsminderung nach dem ALG.
[4] Sofern in derartigen Fällen kein Betrag an Ausgleichsgeld mehr ausgezahlt wird, besteht demzufolge auch keine Versicherungspflicht.
[5] Wird eine Rente wegen Alters vor [akt.] Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente bezogen, besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI ist nicht zu entrichten. Im Übrigen wird wegen der beitragsrechtlichen Auswirkungen auf die Ausführungen zu Ziffer 5.1 verwiesen. Zu den Renten wegen Alters gehören nicht nur die Regelaltersrenten (§ 35 SGB VI), sondern auch die Altersrenten an langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI), an [akt.] schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI), für Frauen (§ 39 SGB VI) und für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI).
2.2 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
[1] Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [i.V.m. Satz 1] SGB XI versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ...