Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten den Leistungszuschlag gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte.

Beispiel

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 27.1.2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags:
Pflegebedingte Aufwendungen 74,28 EUR x 30,42 [Tage] = 2.259,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach Pflegeberufegesetz täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 [Tage] = 195,30 EUR
Gesamtsumme: 2.454,90 EUR
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI 1.262,00 EUR
Eigenanteil 1.192,90 EUR
davon 75 % 894,68 EUR
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person bezieht seit 27.1.2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Januar 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31.12.2023 für insgesamt 36 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1.1.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 % zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.
Die Pflegekasse trägt die Hälfte der Aufwendungen von dem Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI in Höhe von 631,00 EUR (1262,00 EUR : 2) sowie von dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI in Höhe von 447,34 EUR (894,68 EUR : 2). Die Beihilfe trägt 631,00 EUR sowie 447,34 EUR.

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