Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die Pflegekassen berechtigt, bei der antragstellenden Person folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen bzw. Informationen anzufordern:
- eine formlose Bestätigung der antragstellenden Person, dass die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 SGB XI erfüllt sind,
- die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
- den Mietvertrag einschließlich des Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI,
- Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Person nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI sowie
- die vereinbarten Aufgaben der beauftragten Person, ggf. durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung mit der Auftraggebergemeinschaft.
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