(1) Bei Ausschöpfen des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege ggf. unter Berücksichtigung der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI können pflegebedürftigen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung gestellt werden, wenn die Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen ist.

(2) Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.

Praxis-Beispiel
Ein pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 befindet sich vom 9.3. bis 7.5. (60 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Tägliche Heimkosten:
Pflegebedingte Aufwendungen 73,28 EUR
Kosten für Unterkunft und Verpflegung 31,13 EUR
Investitionskosten 19,57 EUR
Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.
Kurzzeitpflege vom 9.3. bis 7.5.
Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI vom 9.3. bis 21.4.
(3.386,00 EUR : 73,28 EUR = 46,21 Tage, aufgerundet auf volle Tage)
47 Kalendertage x 73,28 EUR = 3.444,16 EUR, begrenzt auf =
3.386,00 EUR
Kostenübernahme im Rahmen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI vom 22.4. bis 30.4.
9 Kalendertage x 73,28 EUR = 659,52 EUR
9 Kalendertage x 31,13 EUR =
 280,17 EUR
939,69 EUR
Da die Aufwendungen in Höhe von 939,69 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.262,00 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 939,69 EUR übernommen werden.
vom 1.5. bis 7.5.
7 Kalendertage x 73,28 EUR = 512,96 EUR
7 Kalendertage x 31,13 EUR =
 217,91 EUR
730,87 EUR
Da die Aufwendungen in Höhe von 730,87 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.262,00 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 730,87 EUR übernommen werden.
Insgesamt werden für den Zeitraum vom 9.3. bis 7.5. Kosten in Höhe von 4.894,56 EUR (3.224,00 EUR + 939,69 EUR + 730,87 EUR ) übernommen.
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 9.3. volles Pflegegeld (1/30 von 573,00 EUR) = 19,10 EUR
für den 10.3. bis 21.4.
hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 43 : 30 ) =
410,65 EUR
Ergebnis:
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird um die nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege auf 3.386,00 EUR erhöht. Für den Zeitraum vom 9.3. bis 21.4. werden Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in Höhe von 3.386,00 EUR gewährt. Für die Zeit vom 22.4. bis 7.5. werden Kosten in Höhe von 1.670,56 EUR (939,69 EUR + 730,87 EUR) auf Grundlage des § 43 SGB XI erstattet. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege sind für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Das Pflegegeld wird für den ersten Tag der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (9.3.) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.3. bis 21.4. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt. Ab 7.5. wird wieder volles Pflegegeld gezahlt.

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